Wie die lange Liste
der profitierenden Marktteilnehmer deutlich macht, birgt der Wegfall von
Rabattgesetz und Zugabeverordnung mehr Chancen als Risiken. Wichtig
ist nur sich rechtzeitig darauf einzustellen.
Am 4. Mai 2000 billigte
das €päische Parlament die neue E-Commerce-Richtlinie. Spätestens
seit diesem Zeitpunkt war die Abschaffung des Rabattgesetzes in Sicht.
Am 13.12.00 wurde sie vom Bundeskabinett beschlossen. Die Neuregelung wird
zwischen Frühjahr und Sommer 2001 in Kraft treten.
CDU-MdB Hartmut Schauerte forderte eine Übergangsfrist von
einem Jahr, um dem Mittelstand mehr Zeit zu geben um eigene Kundenbindungs-,
Marketing- und Vertriebssysteme zu entwickeln. Eine solche Frist wird es
voraussichtlich jedoch nicht geben.
Für kleine und mittelständische Unternehmen sind es eher die
Einkaufspreise
als die neuen Marketing-Systeme, die bei der Umsetzung der neuen
"Rabatt-Freiheit" Ängste aufkommen lassen.
Unabhängig von der Größe der (Handels)Unternehmen müssen
Vorbereitungen auf die neue Situation getroffen werden. In den Bereichen
Einkauf,
Controlling,
Preisgestaltung und Marketing wird es einige Veränderungen
geben.
Mitarbeiterschulungen werden boomen, da im direkten Kundenkontakt
nun völlig neue Welten anbrechen: der Verkäufer benötigt
mehr Einblick in die Preisstrategie des Unternehmens und mehr Verantwortung,
um vor Ort verhandeln zu können.
Je kleiner die Gewinn-Margen umso weniger Rabatt kann gewährt
werden, umso mehr müssen Einzelhandels-Unternehmen durch andere Vorteile
für die Kunden hervorstechen. Am erfolgversprechendsten sind hierbei
netter
Service, gute Beratung, Garantievereinbarungen und ähnliches.
Viele dieser Service-Leistungen waren von der deutschen Rechtsprechung
als "verbotene" Zugaben eingestuft worden:
"Demnach gelten auch von der Hauptware nicht zu
trennende Vertragskonditionen wie Garantien, Gewährleistungen, Umtauschrechte
und sachnahe Serviceleistungen wie das Umnähen, Kürzen, Besticken
von Kleidungsstücken oder der Transport/Zusammenbau von gekaufter
Ware (z.B. Möbel) als Zugabe.
In Deutschland sind solche Angebote wie Gratisessen
für Kinder bei bezahlten Elternmahlzeiten, kostenfreies Autowaschen
nach dem Tanken oder kostenlose Kfz-Beförderung bei Fährschiff-Überfahrten,
die in anderen Ländern üblich sind, aufgrund der Zugabeverordnung
untersagt."
[Quelle: Pressemitteilung vom 10.12.2000 bzgl. eines Hintergrundartikel
von Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, Rechtsanwalt in der Kanzlei Lovells
Boesebeck Droste, Frankfurt/Main, Lovells Boesebeck Droste]
Einige Beispiele von Leistungen, die als Zugabe von deutschen Gerichten
verboten wurden, können nun als Fundus für Service-Ideen genutzt
werden:
* das Angebot eines Gebrauchtwagenhändlers, das
Auto vor Kauf dem Interessenten zum Testen für 7 Tage zu überlassen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, 1994)
* vierwöchiges Umtausch- und
Rückgaberecht für Schmuck, das ein Händler einräumte
(Bundesgerichtshof, 1989)
* Stofftragetasche statt üblicher
Plastiktüte, die ein Apotheker seinen Kunden anbot (Bundesgerichtshof,
1994)
* Bonusmeilen eines amerikanischen
Kreditkarten-Unternehmens (Bundesgerichtshof, 1998)
* die Bewerbung der uneingeschränkten
Garantie eines amerikanischen Bekleidungsversandhändlers (Oberlandesgericht
Saarbrücken, 1998)
Möglichkeiten der Kundenbindung nach Wegfall des Rabattgesetzes
und der Zugabeverordnung: