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Ängste, Chancen und Risiken

Wie die lange Liste der profitierenden Marktteilnehmer deutlich macht, birgt der Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung mehr Chancen als Risiken. Wichtig ist nur sich rechtzeitig darauf einzustellen.

Am 4. Mai 2000 billigte das €päische Parlament die neue E-Commerce-Richtlinie. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Abschaffung des Rabattgesetzes in Sicht. Am 13.12.00 wurde sie vom Bundeskabinett beschlossen. Die Neuregelung wird zwischen Frühjahr und Sommer 2001 in Kraft treten.

CDU-MdB Hartmut Schauerte forderte eine Übergangsfrist von einem Jahr, um dem Mittelstand mehr Zeit zu geben um eigene Kundenbindungs-, Marketing- und Vertriebssysteme zu entwickeln. Eine solche Frist wird es voraussichtlich jedoch nicht geben.

Für kleine und mittelständische Unternehmen sind es eher die Einkaufspreise als die neuen Marketing-Systeme, die bei der Umsetzung der neuen "Rabatt-Freiheit" Ängste aufkommen lassen.

Unabhängig von der Größe der (Handels)Unternehmen müssen Vorbereitungen auf die neue Situation getroffen werden. In den Bereichen Einkauf, Controlling, Preisgestaltung und Marketing wird es einige Veränderungen geben.

Mitarbeiterschulungen werden boomen, da im direkten Kundenkontakt nun völlig neue Welten anbrechen: der Verkäufer benötigt mehr Einblick in die Preisstrategie des Unternehmens und mehr Verantwortung, um vor Ort verhandeln zu können.

Je kleiner die Gewinn-Margen umso weniger Rabatt kann gewährt werden, umso mehr müssen Einzelhandels-Unternehmen durch andere Vorteile für die Kunden hervorstechen. Am erfolgversprechendsten sind hierbei netter Service, gute Beratung, Garantievereinbarungen und ähnliches.

Viele dieser Service-Leistungen waren von der deutschen Rechtsprechung als "verbotene" Zugaben eingestuft worden:

"Demnach gelten auch von der Hauptware nicht zu trennende Vertragskonditionen wie Garantien, Gewährleistungen, Umtauschrechte und sachnahe Serviceleistungen wie das Umnähen, Kürzen, Besticken von Kleidungsstücken oder der Transport/Zusammenbau von gekaufter Ware (z.B. Möbel) als Zugabe.

In Deutschland sind solche Angebote wie Gratisessen für Kinder bei bezahlten Elternmahlzeiten, kostenfreies Autowaschen nach dem Tanken oder kostenlose Kfz-Beförderung bei Fährschiff-Überfahrten, die in anderen Ländern üblich sind, aufgrund der Zugabeverordnung untersagt."

[Quelle: Pressemitteilung vom 10.12.2000 bzgl. eines Hintergrundartikel von Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, Rechtsanwalt in der Kanzlei Lovells Boesebeck Droste, Frankfurt/Main, Lovells Boesebeck Droste]

Einige Beispiele von Leistungen, die als Zugabe von deutschen Gerichten verboten wurden, können nun als Fundus für Service-Ideen genutzt werden:

   * das Angebot eines Gebrauchtwagenhändlers, das Auto vor Kauf dem Interessenten zum Testen für 7 Tage zu überlassen (Oberlandesgericht Düsseldorf, 1994)
   * vierwöchiges Umtausch- und Rückgaberecht für Schmuck, das ein Händler einräumte (Bundesgerichtshof, 1989)
   * Stofftragetasche statt üblicher Plastiktüte, die ein Apotheker seinen Kunden anbot (Bundesgerichtshof, 1994)
   * Bonusmeilen eines amerikanischen Kreditkarten-Unternehmens (Bundesgerichtshof, 1998)
   * die Bewerbung der uneingeschränkten Garantie eines amerikanischen Bekleidungsversandhändlers (Oberlandesgericht Saarbrücken, 1998)

Möglichkeiten der Kundenbindung nach Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung:

  • Kundenkarten (Vorsicht: immer mehr Verbraucher empfinden noch mehr Plastikkarten und Konsumkontrolle als lästig)
  • die guten alten Rabattmarken
  • (Web) Miles und Punkte
  • Coupons im Angebotsprospekt
  • "Offline-Events" mit Versteigerungen und Show-Einlagen
  • Garantieleistungen
  • Versicherungsleistungen
  • Kauf 3, bezahl 2
  • Happy Hour, Happy Day, Happy Week

 

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