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krankheitsbedingte Kündigung

(Rechtsanwältin Julia Hilterscheid)  Auf Langzeiterkrankungen beruhende Kündigungen waren bereits Thema der letzten Ausgabe der Juristischen Nachrichten. Auf Seite S. 3 der 1. Ausgabe der JN wurde auf die Voraussetzungen der „sozialen Rechtfertigung“ eingegangen.

Das BAG hatte sich in der hiesigen Entscheidung mit den Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung bei Alkoholabhängigkeit auseinander zu setzen. Es bestätigte dabei seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine krankheitsbedingte Kündigung nicht schon dann sozial ungerechtfertigt sei, wenn die bei Zugang der Kündigung negative Prognose (1) durch spätere Ereignisse in Frage gestellt wird.

Der alkoholkranke Arbeitnehmer hatte, in den der Entscheidung vorangegangen drei Jahren, je rund 40 Arbeitstage pro Jahr, sowie im laufenden Jahr bis einschließlich April, bereits 15 Arbeitstage gefehlt. Dem Arbeitgeber entstanden dadurch Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von knapp 33.000 DM. Erst nach der Kündigung stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer, der sich zwischenzeitlich erfolgreich in stationäre Entziehungsbehandlung begeben hatte, alkoholkrank war.

Das BAG hat die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen. So komme es ausschließlich auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Dies führe dazu, dass die nach Zugang der Kündigung durchgeführte, knapp dreiwöchige Entziehungsbehandlung und die dadurch bedingte positive Entwicklung der Alkoholsucht nicht mehr als neuer Kausalverlauf für die bei Zugang der Kündigung anzustellende Prognose zu berücksichtigen sei.

Ferner bestünde keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich vor Ausspruch der Kündigung nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu erkundigen. Bei Suchterkrankungen seien ohnehin geringere Anforderungen an eine negative Gesundheitsprognose zu stellen.

Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung aus personenbedingten, also in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen - Alkoholabhängigkeit - grundsätzlich die Möglichkeit zur Durchführung einer Entziehungskur gewähren.

Dies gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von dessen Krankheit hatte, etwa weil der Arbeitnehmer diese verheimlicht hat. Denn daraus könne geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer ohnehin nicht therapiebereit gewesen wäre.

Die für die krankheitsbedingte Kündigung erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen (2) des Arbeitgebers war hier in dessen Belastung mit den Entgeltfortzahlungskosten zu sehen.

Die ferner vorzunehmende Interessensabwägung (3) fiel ebenfalls zuungunsten des Arbeitnehmers aus.

Die Frage, ob dem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, ließ  das BAG ausdrücklich offen. Jedenfalls setze ein solcher Anspruch eine positive Gesundheitsprognose voraus. Diese sei aber nicht bereits bei einer erfolgreich abgeschlossenen Entziehungskur gegeben, da es bei Alkoholikern erfahrungsgemäß häufig zu Rückfällen komme.
 

Dieser Beitrag wurde uns von der Rechtsanwältin Julia Hilterscheid zur Verfügung gestellt. Er erschien in den Juristischen Nachrichten, 2, im Oktober 2000.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Hilterscheid zur Verfügung: info@diazhilterscheid.de
 

 

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