(Rechtsanwältin ) Auf Langzeiterkrankungen beruhende Kündigungen
waren bereits Thema der letzten Ausgabe der Juristischen Nachrichten.
Auf Seite S. 3 der 1. Ausgabe der JN wurde auf die Voraussetzungen der
„sozialen Rechtfertigung“ eingegangen.
Das BAG hatte sich in der hiesigen Entscheidung mit den Voraussetzungen
einer krankheitsbedingten Kündigung bei Alkoholabhängigkeit
auseinander zu setzen. Es bestätigte dabei seine bisherige Rechtsprechung,
nach der eine krankheitsbedingte Kündigung nicht schon dann sozial
ungerechtfertigt sei, wenn die bei Zugang der Kündigung negative
Prognose (1) durch spätere Ereignisse in Frage gestellt wird.
Der alkoholkranke Arbeitnehmer hatte, in den der Entscheidung
vorangegangen drei Jahren, je rund 40 Arbeitstage pro Jahr, sowie im laufenden
Jahr bis einschließlich April, bereits 15 Arbeitstage gefehlt. Dem
Arbeitgeber entstanden dadurch Entgeltfortzahlungskosten in Höhe
von knapp 33.000 DM. Erst nach der Kündigung stellte sich heraus,
dass der Arbeitnehmer, der sich zwischenzeitlich erfolgreich in stationäre
Entziehungsbehandlung begeben hatte, alkoholkrank war.
Das BAG hat die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen.
So komme es ausschließlich auf die objektiven Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Dies führe dazu,
dass die nach Zugang der Kündigung durchgeführte, knapp dreiwöchige
Entziehungsbehandlung und die dadurch bedingte positive Entwicklung der
Alkoholsucht
nicht mehr als neuer Kausalverlauf für die bei Zugang der Kündigung
anzustellende Prognose zu berücksichtigen sei.
Ferner bestünde keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich
vor Ausspruch der Kündigung nach dem Gesundheitszustand des
Arbeitnehmers zu erkundigen. Bei Suchterkrankungen seien ohnehin
geringere Anforderungen an eine negative Gesundheitsprognose zu stellen.
Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung
aus personenbedingten, also in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen
- Alkoholabhängigkeit - grundsätzlich die Möglichkeit zur
Durchführung einer Entziehungskur gewähren.
Dies gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung
keine
Kenntnis von dessen Krankheit hatte, etwa weil der Arbeitnehmer diese
verheimlicht hat. Denn daraus könne geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer
ohnehin nicht therapiebereit gewesen wäre.
Die für die krankheitsbedingte Kündigung erforderliche erhebliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen (2) des Arbeitgebers
war hier in dessen Belastung mit den Entgeltfortzahlungskosten zu sehen.
Die ferner vorzunehmende Interessensabwägung (3) fiel ebenfalls
zuungunsten des Arbeitnehmers aus.
Die Frage, ob dem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung
ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, ließ das BAG
ausdrücklich offen. Jedenfalls setze ein solcher Anspruch eine
positive Gesundheitsprognose voraus. Diese sei aber nicht bereits
bei einer erfolgreich abgeschlossenen Entziehungskur gegeben, da es bei
Alkoholikern erfahrungsgemäß häufig zu Rückfällen
komme.
Dieser Beitrag wurde uns von der Rechtsanwältin Julia Hilterscheid
zur Verfügung gestellt. Er erschien in den Juristischen Nachrichten,
2, im Oktober 2000.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Hilterscheid zur Verfügung: