Lohnbestandteile
– Steuer- u. Sozialversicherungspflicht
Es gibt steuer- und sozialversicherungspflichtige
Lohnbestandteile, das sind im allgemeinen das verhandelte und vertraglich
vereinbarte Gehalt oder der Lohn. Auch Leistungszulagen für Erledigung
schwieriger Arbeiten oder Anerkennung besonderer Tätigkeiten sind
steuer- und sv-pflichtig.
Sie können jedoch Ihrem
Arbeitnehmer
zusätzlich die Fahrtkosten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten.
(steuer- und sv-frei) (Tip: Günstig ist, die Quittung zu den Unterlagen
zu nehmen)
Bei der Benutzung von anderen
Fahrzeugen (z.B. PKW) wird die Lohnsteuer mit 15% pauschaliert und ist
somit ebenfalls sv-frei.
Entgeltfortzahlungsgesetz
– Wartezeit vier Wochen
Ist ein Arbeitnehmer krank,
zahlen Sie als Arbeitgeber das Entgelt weiter, in der Regel für sechs
Wochen.
Neu geregelt ist seit 1996
durch die Einführung des § 3 Abs. 3 EFZG, daß für
den Anspruch auf Entgeltfortzahlung eine Wartezeit von vier Wochen bei
neu begründeten Arbeitsverhältnissen besteht. Durch diese Neuregelung
wird also der Arbeitgeber von den Kosten der Entgeltfortzahlung in den
ersten vier Wochen entlastet.
Wahl
der Krankenkasse
Geld sparen, wer will das
nicht?
Viele wissen nicht, daß
es als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im wesentlichen nur
zwei Möglichkeiten gibt, die Krankenkasse zu wechseln.
1. BEI DER NEUEINSTELLUNG
Wechselt jemand mitten im
Jahr den Arbeitgeber, kann er binnen zwei Wochen eine andere Krankenkasse
wählen. Das heißt, der alte Arbeitgeber meldet das Mitglied
bei der alten Krankenkasse ab und Sie melden den Arbeitnehmer bei der neu
gewählten Krankenkasse an. Dabei lohnt sich manchmal ein Blick auf
die gängigsten Krankenkassen und ihre Beiträge.
2. Zum JAHRESWECHSEL
Kündigungstermin 30. 9.
AKTUELL: Kündigungstermin
für die gesetzliche Krankenkasse
Wir möchten sie darauf
hinweisen, das der einzig mögliche Kündigungstermin für
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse, der 30.09.,
näher rückt.
Wenn Sie und Ihre Arbeitnehmer
also ab 01.01.2000 Geld sparen möchten, sollten sie
einmal
einen Blick auf eine kleine Auswahl der Krankenkassen werfen, es lohnt
sich sicher.
(in
Kürze finden Sie hier einen Vergleich von über 550 gesetzlichen
Krankenversicherungen nach Bundesländern sortiert)
Lohnsteuerklassenwahl
Bei Ehepaaren stellt sich
manchmal die Frage, welche Steuerklasse man wählt, um den geringsten
Steuerabzug zu erreichen. Hierfür möchten wir eine kleine Faustregel
als Hilfe anbieten. (die 1/3 – 2/3 Regel) Wenn die Gehälter
des Ehepaares sich so gestalten, sollte der “Besserverdienende” die
Steuerklasse
III wählen. Es muß jedoch bei der Wahl III / V in jedem
Fall darauf hingewiesen werden, daß sie deshalb stets zur Einkommenssteuer
veranlagt werden.
Weitere Informationen
und Rechenexempel erhalten Sie beim
Lohnfortzahlungsversicherung
(Umlage 1 und 2)
Für kleine und mittlere
Unternehmen bedeutet ein kranker Arbeiter eine erhebliche finanzielle Belastung,
die kaum kalkulierbar ist. Hierfür gibt es die Lohnfortzahlungsversicherung
(U1). Träger des Ausgleichsverfahrens ist unter anderem derzeit
die AOK. Die Berechtigung für die Teilnahme an diesem Verfahren wird
jeweils am Beginn des Kalenderjahres festgestellt. Am Ausgleichsverfahren
sind alle Arbeitgeber beteiligt, die regelmäßig nicht mehr als
30 Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte ohne AZUBIS) beschäftigen.
Nimmt der Arbeitgeber am
Ausgleichsverfahren (U1) teil, erhält er im Krankheitsfall einen festgelegten
Prozentsatz der Lohnfortzahlung für Arbeiter und Auszubildende.
Desweiteren gibt es die Umlage
2, Ausgleich für Mutterschutz. Hier werden die Arbeitgeberanteile
gemäß Mutterschutzgesetz zu 100 % erstattet.
Geringfügig
Beschäftigte ab 01.04.99
Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche
Behandlung der sog. 630-DM-Jobs ist ab 01.04.99 grundlegend geändert
worden.
Nur einige Eckpunkte der
Neuregelung:
1. die monatliche Entgeltgrenze,
erstmals einheitlich für alle Bundesländer, ist auf 630,00 DM
festgeschrieben.
2. Für die Beurteilung
der Sozialversicherungspflicht wird ab 01.04.1999 eine Hauptbeschäftigung
mit einer geringfügigen (Dauer-)Beschäftigung zusammengerechnet.
(ausgenommen ist die Arbeitslosenversicherung)
3. Für geringfügig
Beschäftigte muß der AG von der ersten Mark an pauschale Arbeitgeberanteile
zahlen (12% Rentenvers. und 10% Krankenvers.)
4. Die geringfügig
Beschäftigten werden ab 01.04.99 in das normale Meldeverfahren (DEÜV)
einbezogen.
AKTUELL:
Ab 01.08.1999 gilt
ein neuer Mindestfreibetrag für Leistungsempfänger, die während
der Zeit der Arbeitslosigkeit einen Nebenverdienst haben, einheitlich für
alle Bundesländer 315,00 DM.
Aufzeichnungpflichten
des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat für
jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein LOHNKONTO zu führen
(§ 41 Abs. 1 EstG). Die aus steuerlicher Sicht erforderlichen Angaben
ergeben sich im einzelnen aus § 4 Abs. 1 und 2 (LStDV).
NEUES: die ab 1.April
1999 neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift für die sog.
630-DM-Jobs verlangt vom Arbeitgeber erweiterte Aufzeichnungspflichten
im Lohnkonto. Insbesondere muß die amtliche Freistellungsbescheinigung
zum Lohnkonto genommen werden.
Weitere Informationen
erhalten Sie beim
Aufbewahrungspflichten
des Lohnkontos
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die Lohnkonten und die dazugehörigen Belege gemäß §41
Abs. 1 Satz 9 EstG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das
auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. (Bsp.
Lohnkonto von 1999 bis Ende des Jahres 2005).