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Die Rubrik Personalkosten wird vom Lohnservice Wendel betreut.

Lohnservice Wendel

Pettenkoferstr. 16 –18
10247 Berlin
Tel.  030  420 17 310
Fax  030  420 17 311

Lohnservice.Wendel@t-online.de

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Personalkosten
Lohnbestandteile – Steuer- u. Sozialversicherungspflicht
Entgeltfortzahlungsgesetz – als Arbeitgeber Kosten sparen
Wahl der Krankenkasse    Geld sparen bei der Wahl der Krankenkasse
Steuerklassenwahl
Ausgleichsverfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Geringfügig Beschäftigte ab 1.4.99       Aktuell: 1.8.99 neuer Mindestfreibetrag
Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers
Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers
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Lohnbestandteile – Steuer- u. Sozialversicherungspflicht

Es gibt steuer- und sozialversicherungspflichtige Lohnbestandteile, das sind im allgemeinen das verhandelte und vertraglich vereinbarte Gehalt oder der Lohn. Auch Leistungszulagen für Erledigung schwieriger Arbeiten oder Anerkennung besonderer Tätigkeiten sind steuer- und sv-pflichtig.

Sie können jedoch Ihrem Arbeitnehmer zusätzlich die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten. (steuer- und sv-frei) (Tip: Günstig ist, die Quittung zu den Unterlagen zu nehmen)
Bei der Benutzung von anderen Fahrzeugen (z.B. PKW) wird die Lohnsteuer mit 15% pauschaliert und ist somit ebenfalls sv-frei.
 

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Entgeltfortzahlungsgesetz – Wartezeit vier Wochen

Ist ein Arbeitnehmer krank, zahlen Sie als Arbeitgeber das Entgelt weiter, in der Regel für sechs Wochen.

Neu geregelt ist seit 1996 durch die Einführung des § 3 Abs. 3 EFZG, daß für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung eine Wartezeit von vier Wochen bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen besteht. Durch diese Neuregelung wird also der Arbeitgeber von den Kosten der Entgeltfortzahlung in den ersten vier Wochen entlastet.
 

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Wahl der Krankenkasse

Geld sparen, wer will das nicht?

Viele wissen nicht, daß es als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im wesentlichen nur zwei Möglichkeiten gibt, die Krankenkasse zu wechseln.

1. BEI DER NEUEINSTELLUNG

Wechselt jemand mitten im Jahr den Arbeitgeber, kann er binnen zwei Wochen eine andere Krankenkasse wählen. Das heißt, der alte Arbeitgeber meldet das Mitglied bei der alten Krankenkasse ab und Sie melden den Arbeitnehmer bei der neu gewählten Krankenkasse an. Dabei lohnt sich manchmal ein Blick auf die gängigsten Krankenkassen und ihre Beiträge.

2. Zum  JAHRESWECHSEL Kündigungstermin 30. 9.

AKTUELL: Kündigungstermin für die gesetzliche Krankenkasse

Wir möchten sie darauf hinweisen, das der einzig mögliche Kündigungstermin für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse, der 30.09., näher rückt.

Wenn Sie und Ihre Arbeitnehmer also ab 01.01.2000 Geld sparen möchten, sollten sie hier einmal einen Blick auf eine kleine Auswahl der Krankenkassen werfen, es lohnt sich sicher.
 
 

(in Kürze finden Sie hier einen Vergleich von über 550 gesetzlichen Krankenversicherungen nach Bundesländern sortiert)
 

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Lohnsteuerklassenwahl

Bei Ehepaaren stellt sich manchmal die Frage, welche Steuerklasse man wählt, um den geringsten Steuerabzug zu erreichen. Hierfür möchten wir eine kleine Faustregel als Hilfe anbieten. (die 1/3 – 2/3 Regel) Wenn die Gehälter des Ehepaares sich so gestalten, sollte der “Besserverdienende” die Steuerklasse III wählen. Es muß jedoch bei der Wahl III / V in jedem Fall darauf hingewiesen werden, daß sie deshalb stets zur Einkommenssteuer veranlagt werden.

Weitere Informationen und Rechenexempel erhalten Sie beim Lohnservice Wendel
 

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Lohnfortzahlungsversicherung (Umlage 1 und 2)

Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet ein kranker Arbeiter eine erhebliche finanzielle Belastung, die kaum kalkulierbar ist. Hierfür gibt es die Lohnfortzahlungsversicherung (U1). Träger des Ausgleichsverfahrens ist unter anderem derzeit die AOK. Die Berechtigung für die Teilnahme an diesem Verfahren wird jeweils am Beginn des Kalenderjahres festgestellt. Am Ausgleichsverfahren sind alle Arbeitgeber beteiligt, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte ohne AZUBIS) beschäftigen.

Nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren (U1) teil, erhält er im Krankheitsfall einen festgelegten Prozentsatz der Lohnfortzahlung für Arbeiter und Auszubildende.

Desweiteren gibt es die Umlage 2, Ausgleich für Mutterschutz. Hier werden die Arbeitgeberanteile gemäß Mutterschutzgesetz zu 100 % erstattet.
 

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Geringfügig Beschäftigte ab 01.04.99

Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der sog. 630-DM-Jobs ist ab 01.04.99 grundlegend geändert worden.

Nur einige Eckpunkte der Neuregelung:
1. die monatliche Entgeltgrenze, erstmals einheitlich für alle Bundesländer, ist auf 630,00 DM festgeschrieben.
2. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht wird ab 01.04.1999 eine Hauptbeschäftigung mit einer geringfügigen (Dauer-)Beschäftigung zusammengerechnet. (ausgenommen ist die Arbeitslosenversicherung)
3. Für geringfügig Beschäftigte muß der AG von der ersten Mark an pauschale Arbeitgeberanteile zahlen (12% Rentenvers. und 10% Krankenvers.)
4. Die geringfügig Beschäftigten werden ab 01.04.99 in das normale Meldeverfahren (DEÜV) einbezogen.
 

AKTUELL:

Ab 01.08.1999 gilt ein neuer Mindestfreibetrag für Leistungsempfänger, die während der Zeit der Arbeitslosigkeit einen Nebenverdienst haben, einheitlich für alle Bundesländer 315,00 DM.

Weitere Informationen zu 630,-Marks-Jobs
 

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Aufzeichnungpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein LOHNKONTO zu führen (§ 41 Abs. 1 EstG). Die aus steuerlicher Sicht erforderlichen Angaben ergeben sich im einzelnen aus § 4 Abs. 1 und 2 (LStDV).

NEUES: die ab 1.April 1999 neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift für die sog. 630-DM-Jobs verlangt vom Arbeitgeber erweiterte Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto. Insbesondere muß die amtliche Freistellungsbescheinigung zum Lohnkonto genommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Lohnservice Wendel

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Aufbewahrungspflichten des Lohnkontos

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnkonten und die dazugehörigen Belege gemäß §41 Abs. 1 Satz 9 EstG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. (Bsp. Lohnkonto von 1999 bis Ende des Jahres 2005).

 

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