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Alkohol am Arbeitsplatz

1998 wurden in Deutschland pro Kopf 123 l Bier, 2,25 l Branntwein, 4,68 l Schaumwein und 18,9 l Wein getrunken (Quelle: Alkohol-Lexikon.de). Hinsichtlich des Alkoholkonsums sind wir, nach wie vor in der "Spitzengruppe", weltweit.

Die Genusssteuer auf Alkohol macht 1% der Gesamt-Steuereinnahmen der Bundesregierung aus. In der Alkoholproduktion werden rund 2% des Bruttoinlandprodukts (BIP) erwirtschaftet.

Diese "Gewinne" stehen jedoch in keiner Relation zu den direkten und indirekten Schäden, die durch Alkoholkonsum verursacht werden. In Deutschland gibt es ca. 2,5 Millionen Alkoholiker. Jährlich sterben bundesweit über 40.000 Menschen an den Folgen von Alkoholkonsum.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass die durch Alkoholkonsum entstandenen Schäden 5-6% des Bruttosozialproduktes ausmachen. In Deutschland wäre das die fast unvorstellbare Summe von 175,3 - 210,36 Milliarden Mark (1996).

In den meisten Unternehmen ist das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit untersagt. Dies ist in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen festgelegt. Aus solchen Vereinbarungen sollte ganz klar hervorgehen, welche Schritte der Arbeitgeber im Falle von Abhängigkeitskrankheiten seiner Angestellten einleitet. Zwei Musterbeispiele für Dienstvereinbarungen finden Sie bei der Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V.

Dienstvereinbarungen dienen dem Arbeitgeber als Schutz vor Mitarbeitern, die erwiesenermaßen Alkoholiker sind und dadurch beispielsweise lange Fehlzeiten aufweisen oder Unfälle verursachen. Andererseits motivieren sie auch alkoholgefährdete Mitarbeiter, sich beim Trinken zurückzuhalten oder es ganz sein zu lassen, um den Arbeitsplatz nicht aufs Spiel zu setzen.

 

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