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Outsourcing aus Sicht der Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer muss man sich erst einmal ganz bewusst vergegenwärtigen, dass Outsourcing nicht nur Risiken, sondern auch grosse Chancen birgt. Outsourcing bringt zwar Veränderungen mit sich, doch in Zeiten wie diesen, darf man keine Veränderungen scheuen.

Outsourcing darf kein Kündigungsgrund sein. Arbeitnehmern, die ihre derzeitige Position durch Outsourcing gefährdet sehen, bleibt der Trost, dass sie für ein Jahr nach Übernahme ihres Betriebsbereiches durch ein neues Unternehmen, auf ihre bisherigen Rechte und Pflichten bestehen können. (s. BGB § 613a: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang. Und BetrVG § 111: Betriebsänderungen, sowie BetrVG § 113: Nachteilsausgleich).

Die direkten Konsequenzen von Outsourcing für die Karriere des Einzelen können in die folgenden drei grossen Bereiche unterteilt werden:

1. Übernahme durch neues Unternehmen

Man behält den gewohnten Tätigkeitsbereich, hat aber einen neuen Arbeitgeber. Dieser hat die ausgegliederte Abteilung, samt Mitarbeitern übernommen. Löhne, Gehälter und soziale Leistungen sollten denen des ehemaligen Arbeitgebers entsprechen. Der bisherige Arbeitgeber haftet, für die Frist von einem Jahr, gemeinsam mit dem neuen Arbeitgeber für die Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer.

2. Neuer Aufgabenbereich beim alten Arbeitgeber

Auch in diesem Fall dürfen sich Nachteile bei der Bezahlung erst nach einem Jahr auswirken. Man bekommt die Chance einer betriebsinternen "Weiterbildung" in einem neuen Bereich, bzw. absolviert ein "on the job Training" und Schulungen. Um Erfahrungswissen besser einbringen zu können, sollte der neue Bereich nicht ganz konträr zu den alten Aufgaben sein. Vielmehr sollten bisherige Fähigkeiten spezialisiert und aktualisiert oder zumindest teilweise eingebracht werden können.

3. Übernahme der bisherigen Aufgaben als selbstständiger Unternehmer

Diese Variante bietet sich besonders an, wenn der Arbeitnehmer bisher eine Führungsposition innehatte, oder ein Experte auf seinem Gebiet ist. Bevor sich der Arbeitnehmer zu diesem Schritt entschliesst, sollte er genau abwägen, ob er überhaupt ein Unternehmertyp ist, ob die Finanzierung stimmt und wer die Finanzierungspartner sein werden (zu einseitige Abhängigkeiten können später Stolpersteine werden), ob auch andere Auftraggeber in Sicht sind, als nur der ehemalige Arbeitgeber.

Es muss außerdem genau geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ob man steuerrechtlich überhaupt als "Selbstständiger" anerkannt wird. Eine übersichtliche Liste der Kriterien für Selbstständige und Arbeitnehmer findet man bei Steueranwalt Thomas M.R. Disqué . Auch dem (ehemaligen) Arbeitgeber sollte daran gelegen sein die Beschäftigungssituation zu klären. Entpuppt sich die Selbstständigkeit eines (ehemaligen) Mitarbeiters als Scheinselbstständigkeit muss er sämtliche Sozialabgaben für diesen Mitarbeiter nachzahlen.

Besonders was Punkt drei angeht, sind die politischen Rahmenbedingungen für das Outsourcing noch nicht der gegenwärtigen realen Situation der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Entscheidungsbedarf besteht vor allem bezüglich der Unterscheidung zwischen "echten"- und Scheinselbstständigen.

Die Politik will die Bürger und Steuerzahler zwar zu immer mehr Eigenverantwortung und "Selbstständigkeit" und Flexiblität motivieren (private Altersvorsorge, etc.), andererseits will man nicht auf Arbeitnehmer verzichten, die weiterhin fleissig in die Renten- und Sozialkassen einzahlen.

 

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