§ 87 Mitbestimmungsrechte
Aus § 87 zu den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmerschaft
sind, im Zusammenhang mit Mobbing, folgende Sätze von Bedeutung:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung
nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer
im Betrieb;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen,
deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist;
Änderungen:
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe
Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden
wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber
die Entlassung oder Versetzung verlangen.
Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber
aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt
der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats
vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung
oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.
Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden
Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.
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