Im alltäglichen Sprachgebrauch hat das englische Wort "Mobbing"
längst Fuß gefasst, in den für Mobbing relevanten Paragraphen
des Betriebverfassungsgesetzes (BetrVG) wird es jedoch nicht
Wir haben für Sie die relevanten Textstellen des Betriebverfassungsgesetzes,
bezüglich der Hilfestellung des Betriebsrats im Mobbing-Fall,
zusammengestellt:
§ 75 Behandlung der Betriebsangehörigen
Der wohl wichtigste Paragraph, der die Grundsätze für
die Behandlung der Betriebsangehörigen regelt, ist §
75.
"(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß
alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht
und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede
unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung,
Religion,
Nationalität,
Herkunft,
politischen
oder gewerkschaftlichen Betätigung oder
Einstellung
oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu
fördern."
Änderungen:
§ 84 Beschwerderecht
Von besonderer Bedeutung für Mobbing-Opfer ist das Beschwerderecht,
§ 84, hier gab es keine Änderungen:
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen
Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von
Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder
in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied
des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung
der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für
berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer
keine Nachteile entstehen.