Was nicht ins Zeugnis darf, sind Hinweise auf Krankheitszeiten,
auf Tätigkeiten im Betriebsrat und auf Vorfälle und Umstände
aus dem Privatbereich des Arbeitnehmers. Niemand ist gegen Schicksalsschläge
gefeit, und diese, sowie grosse Veränderungen im "Privatleben" können
sich manchmal auch auf das Berufsleben auswirken. Arbeitnehmer sind auch
nur Menschen!
Der Kündigungsgrund darf nur dann aufgeführt werden,
wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Auf neue potientielle
Arbeitgeber macht es auf jeden Fall einen besseren Eindruck, wenn der Grund
für das Ausscheiden genannt wird.
Im letzten Absatz des Arbeitszeugnisses bedankt sich der (ehemalige)
Arbeitgeber oder Vorgesetzte für die Zusammenarbeit, und drückt
sowohl Bedauern über das Ausscheiden, als auch Glückwünsche
für die Zukunft des Arbeitnehmers aus.
Diese Glückwünsche dürfen sich jedoch nicht übertrieben
anhören, weil sonst der Eindruck entsteht könnte, das Unternehmen
sei froh diesen Mitarbeiter los zu werden. Formulierungen wie "wir wünschen
Frau Müller alles Gute, vor allem Gesundheit..." können ein noch
so gutes Zeugnis ruinieren, denn offensichtlich war Frau Müller oft
krank. Eine Schlussformulierung wie diese kann das Aus einer Karriere
bedeuten, denn welcher Arbeitgeber beschäftigt schon gerne "dauerkranke"
Mitarbeiter?
Übrigens, auch wenn der zukünftige Arbeitgeber oder Vorgesetzte
beim ehemaligen Chef anruft, darf das Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers nicht verletzt werden. Die Auskünfte dürfen,
auch im persönlichen Gespräch, nicht über die im Zeugnis
gegebenen Informationen hinausgehen.