Aus welchem Grund auch immer Ihr Arbeitsverhältnis endet, Sie haben,
nach § 630 BGB, Anspruch auf ein Zeugnis des ehemaligen
Arbeitsgebers. Diesen Anspruch sollten Sie unbedingt auch wahrnehmen,
denn Zeugnisse sind immerhin eine "beglaubigte" Dokumentation Ihrer Tätigkeiten
und eine Einschätzung Ihrer fachlichen und sozialen Kompetenzen aus
mehr oder weniger objektiver Sicht.
Grundgerüst jedes Zeugnisses sind die persönlichen Daten des
Mitarbeiters: Name, Familienstand, Geburtsort und -datum, Berufsbezeichnung,
sowie Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Handelt
es sich um ein einfaches Arbeitszeugnis, werden keine weiteren Angaben
als die genannten gemacht.
Einfache Arbeitszeugnisse wirken sehr "dünn", es kann sogar der
Eindruck entstehen, dass hinter den einfachen Zahlen etwas verborgen werden
soll. Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem
Beschäftgungsverhältnis ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
verlangen. Hierin sind auch die für Zukunft wichtigen Leistungsbeurteilungen
enthalten.
Es ist verständlich, wenn Ihr potentieller zukünftiger
Arbeitgeber wissen will, wie Sie sich in den Augen Ihres ehemaligen
Arbeitgebers, bzw. Vorgesetzten, in Ihrem Tätigkeitsbereich
bewährt haben.
Bedenken Sie, dass ein Arbeitszeugnis ein wichtiges Dokument für
Ihre Karriere ist und achten Sie darauf, dass keine Flecken, Eselsohren
oder Rechtschreibfehler ein schlechtes Licht auf Sie werfen könnten.
Außerdem sollte das Zeugnis auf dem Firmenpapier des ausstellenden
Arbeitsgebers geschrieben werden.
Arbeitszeugnisse bekommt in der Regel nur beim Ausscheiden aus einem
Unternehmen. Zwischenzeugnisse werden selten ausgestellt, zumeist
nur dann, wenn ein neuer Vorgesetzter detailliert informiert werden möchte
oder wenn sich der Tätigkeitsbereich ändert.