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Arbeitszeugnisse

Aus welchem Grund auch immer Ihr Arbeitsverhältnis endet, Sie haben, nach § 630 BGB, Anspruch auf ein Zeugnis des ehemaligen Arbeitsgebers. Diesen Anspruch sollten Sie unbedingt auch wahrnehmen, denn Zeugnisse sind immerhin eine "beglaubigte" Dokumentation Ihrer Tätigkeiten und eine Einschätzung Ihrer fachlichen und sozialen Kompetenzen aus mehr oder weniger objektiver Sicht.

Grundgerüst jedes Zeugnisses sind die persönlichen Daten des Mitarbeiters: Name, Familienstand, Geburtsort und -datum, Berufsbezeichnung, sowie Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Handelt es sich um ein einfaches Arbeitszeugnis, werden keine weiteren Angaben als die genannten gemacht.

Einfache Arbeitszeugnisse wirken sehr "dünn", es kann sogar der Eindruck entstehen, dass hinter den einfachen Zahlen etwas verborgen werden soll. Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Beschäftgungsverhältnis ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Hierin sind auch die für Zukunft wichtigen Leistungsbeurteilungen enthalten.

Es ist verständlich, wenn Ihr potentieller zukünftiger Arbeitgeber wissen will, wie Sie sich in den Augen Ihres ehemaligen Arbeitgebers, bzw. Vorgesetzten, in Ihrem Tätigkeitsbereich bewährt haben.

Bedenken Sie, dass ein Arbeitszeugnis ein wichtiges Dokument für Ihre Karriere ist und achten Sie darauf, dass keine Flecken, Eselsohren oder Rechtschreibfehler ein schlechtes Licht auf Sie werfen könnten. Außerdem sollte das Zeugnis auf dem Firmenpapier des ausstellenden Arbeitsgebers geschrieben werden.

Arbeitszeugnisse bekommt in der Regel nur beim Ausscheiden aus einem Unternehmen. Zwischenzeugnisse werden selten ausgestellt, zumeist nur dann, wenn ein neuer Vorgesetzter detailliert informiert werden möchte oder wenn sich der Tätigkeitsbereich ändert.

 

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