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Reise - Recht


Das Forum Reise - Recht der infoquelle wird betreut von der Anwaltskanzlei Agnesstrasse www.rechtspraxis.de .

Die Sonne lockt, das Fernweh juckt, alles ist gebucht, alles im Koffer, auch die Kamera dabei? -> denn manchmal verläuft die Reise nicht ganz nach Wunsch. Entsprechen Unterbringung, Verpflegung oder andere Leistungen der Reiseanbieter nicht den Abmachungen, gibt es Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen. Welche Vorkehrungen können Sie treffen?

Generell gilt: der Reisevertrag ist geregelt im § 651a V Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (das Gesetz finden Sie hier: infoquelle.de/...BGB ).
 

Beim Studium des Reisekatalogs
ist genau zu beachten, was bei den Reise- und Hotelbeschreibungen wirklich gemeint ist. Häufig werden von Reiseveranstaltern Formulierungen verwendet, die auf den ersten Blick positiv wirken, bei genauerem Hinsehen aber negative Merkmale verbergen sollen. Mißverständliche Formulierungen, Verschleierungen im Reisekatalog gehen zu Lasten des Reiseveranstalters. (die einzelnen Formulierungen können Sie hier nachlesen: infoquelle.de/...Reisekatalog )
 
Bei der Beratung im Reisebüro
müssen Sie dem Reisebüro klare Vorgaben über Ihre Reisewünsche machen. Das Reisebüro haftet zwar für Beratungs- und Vermittlungsfehler, jedoch ist von Ihnen zu beweisen, welcher Ihrer Buchungswünsche Ihnen im Beratungsgespräch zugesichert wurden und ggf. bei der Reisebuchung nicht berücksichtigt wurden.
 
Im Falle des Reiserücktritts
und damit der Kündigung des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung ist, können Sie meistens den allgemeinen Reisebedingungen entnehmen. Diese werden jedoch nur dann wirksam, wenn Sie Ihnen anläßlich der Buchung der Reise übergeben wurden oder Sie in sonstiger Weise die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen.  (die genauen Prozentsätze können Sie hier nachlesen: infoquelle.de/...Reiseruecktritt )
 
Wie kann Reisemängeln abgeholfen werden?
Stellen Sie nach Antritt der Reise fest, daß die Leistungen des Reiseveranstalters nicht den gebuchten und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen, können sie vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort Abhilfe verlangen. Damit hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, daß seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden und eventuelle Reisemängel unverzüglich beseitigt werden. Erfolgt keine Abhilfe innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten Frist, verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe oder besteht ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters auch selbst Abhilfe schaffen.  infoquelle.de/...Reklamation
 
Was bedeutet Schadensersatz bei Reisemängeln?
Neben Minderung des Reisepreises ist der Reisende in bestimmten Fällen berechtigt Schadensersatz für "entgangene Urlaubsfreude" vom Reiseveranstalter zu beanspruchen. Dieser Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn aufgrund der mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem Reisenden die Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlaub erwarteten Erholungswert nicht erhält. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld  verlangen.  (Reisemängel: infoquelle.de/...Reisemaengel )

 

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