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Agnesstrasse
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Die Sonne lockt, das Fernweh juckt, alles ist gebucht, alles im Koffer,
auch die Kamera dabei? -> denn manchmal verläuft die Reise nicht ganz
nach Wunsch. Entsprechen Unterbringung, Verpflegung oder andere Leistungen
der Reiseanbieter nicht den Abmachungen, gibt es Möglichkeiten sich
zur Wehr zu setzen. Welche Vorkehrungen können Sie treffen?
Generell gilt: der Reisevertrag ist geregelt im § 651a V Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) (das Gesetz finden Sie hier:
).
Beim Studium des Reisekatalogs
ist genau zu beachten, was bei den Reise- und Hotelbeschreibungen wirklich
gemeint ist. Häufig werden von Reiseveranstaltern Formulierungen verwendet,
die auf den ersten Blick positiv wirken, bei genauerem Hinsehen aber negative
Merkmale verbergen sollen. Mißverständliche Formulierungen,
Verschleierungen im Reisekatalog gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.
(die einzelnen Formulierungen können Sie hier nachlesen:
)
Bei der Beratung im Reisebüro
müssen Sie dem Reisebüro klare Vorgaben über Ihre Reisewünsche
machen. Das Reisebüro haftet zwar für Beratungs- und Vermittlungsfehler,
jedoch ist von Ihnen zu beweisen, welcher Ihrer Buchungswünsche Ihnen
im Beratungsgespräch zugesichert wurden und ggf. bei der Reisebuchung
nicht berücksichtigt wurden.
Im Falle des Reiserücktritts
und damit der Kündigung des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter
eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung
ist, können Sie meistens den allgemeinen Reisebedingungen entnehmen.
Diese werden jedoch nur dann wirksam, wenn Sie Ihnen anläßlich
der Buchung der Reise übergeben wurden oder Sie in sonstiger Weise
die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen.
(die genauen Prozentsätze können Sie hier nachlesen:
)
Wie kann Reisemängeln abgeholfen werden?
Stellen Sie nach Antritt der Reise fest, daß die Leistungen des Reiseveranstalters
nicht den gebuchten und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen,
können sie vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort
Abhilfe verlangen. Damit hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen,
daß seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden und
eventuelle Reisemängel unverzüglich beseitigt werden. Erfolgt
keine Abhilfe innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten Frist, verweigert
der Reiseveranstalter die Abhilfe oder besteht ein besonderes Interesse
des Reisenden an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters
auch selbst Abhilfe schaffen.
Was bedeutet Schadensersatz bei Reisemängeln?
Neben Minderung des Reisepreises ist der Reisende in bestimmten Fällen
berechtigt Schadensersatz für "entgangene Urlaubsfreude" vom Reiseveranstalter
zu beanspruchen. Dieser Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn aufgrund
der mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem
Reisenden die Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlaub
erwarteten Erholungswert nicht erhält. Wird die Reise vereitelt oder
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(Reisemängel:
)