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Rund um's Auto

sind seit dem 01.01.1999 neue Regelungen in Kraft getreten (Bsp.: Fahrerlaubnis, Punkteregelungen)

Verkehrszentralregister
Zentrales Fahrerlaubnisregister
Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Fahrerlaubnis auf Probe

Verkehrszentralregister
Ab 1. Januar 1999 erhalten Privatpersonen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen und damit auch über die Punkte im Verkehrszentralregister. Auskunft erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.

Damit nicht unter Angabe eines falschen Namens über fremde Personen Auskünfte eingeholt werden können, ist dem Antrag ein Identitätsnachweis beizufügen. Anerkannt werden:

  • die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
  • der Personalausweis, der Paß oder der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablichtung oder
  • die Geburtsurkunde.
Auskunft bekommt auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
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Zentrales Fahrerlaubnisregister
Ab 1. Januar 1999 wird beim Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Aufbau eines zentralen Fahrerlaubnisregisters begonnen. Bisher werden dort im Verkehrszentralregister nur die sogenannten "Negativdaten" über die Fahrerlaubnis (namentlich Entziehungen, Versagungen, Fahrverbote und Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten ab 40 € Bußgeld) sowie die Fahrerlaubnisse von Fahranfängern ausschließlich für die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert. Die Positivdaten, d. h. wer wann in welchen Klassen eine Fahrerlaubnis erworben hat, sind nur in den rund 600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern vorhanden. Künftig werden auch diese Daten zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert. Auch aus diesem Register erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft. Der Identitätsnachweis ist in derselben Form zu erbringen, wie bei Anfragen an das Verkehrszentralregister.
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Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie wird deshalb beibehalten. Um sicherzustellen, daß sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind unter anderem folgende Bestimmungen geschaffen worden. Anlässe für die Anordnung einer MPU sind
  • Anzeichen für Alkoholmißbrauch,
  • wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß
  • Führung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr,
  • Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
  • wiederholter Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, daß sie - auch für den Betroffenen - nachvollziehbar und nachprüfbar sind.

Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungsystem verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen als neutrale Stelle überprüft wird.

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Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis auf Probe bleibt bestehen. Allerdings verlängert sich ab dem 1. Januar 1999 für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, die Probezeit um zwei auf vier Jahre. Außerdem sind die Maßnahmen an das Punktsystem angeglichen worden.

Wie bisher gilt, daß nur solche Zuwiderhandlungen zu Maßnahmen nach den Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe führen können, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, also mindestens mit 40 € Geldbuße geahndet worden sind

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Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesregierung bzgl. der neuen Regelungen ab dem 01.01.1999 (http://www.bundesregierung.de/01/pressf.html - Neuregelungen).

 

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Punkteregelungen
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