Neue Regelung ab 1999
Das Punktesystem wurde 1974 eingerichtet; seit 1999 gilt eine neue Regelung.
Beim KBA gibt es ein Verkehrszentralregister, bei dem alle "erzielten"
Punkte eingetragen werden. Wie Sie die Punkte erreichen, . Die Punktzahl wird je nach
Schwere der Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit mit 1 bis 7
Punkten bewertet. Hat ein Kraftfahrer 9 Punkte erreicht, wird er darüber
schriftlich benachrichtigt und verwarnt. Bei 14 Punkten wird eine erneute
theoretische, manchmal sogar praktische Prüfung verlangt. Der Führerschein
wird bei 18 Punkten eingezogen. Bevor eine Fahrerlaubnis neu erteilt wird,
muß in den meisten Fällen ein medizinisch-psychologischer Eignungstest
absolviert werden.
Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Verwaltungsbehörden
zu gewährleisten, wurde das Punktesystem in der Verwaltungsvorschrift
§ 15 b StVZO (Strassenverkehrszulassungsverordnung) festgelegt. Diese
soll aber, obwohl sich das Punktesystem bisher bewährt hat, durch
eine Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz abgelöste werden und
damit Gesetzescharakter erhalten.
In Zukunft soll das Punktesystem auch Hilfestellungen und Nachschulungen
sowie freiwillige verkehrspsychologische Beratung, also ein sogenanntes
Bonus-System anbieten.
Diese Neuregelung beinhaltet auch die Möglichkeit unter bestimmten
Voraussetzungen ereichte Punkte teilweise erlassen zu bekommen. Das soll
dann wie folgt aussehen:
8 Punkte:
-
Das KBA unterrichtet die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde,
die dann den Kraftfahrer informiert.
-
Dieser kann durch den freiweilligen Besuch eines Aufbauseminars seinen
Punktestand von 8 auf 4 reduzieren.
9 bis 13 Punkte:
-
Hier können nach dem erfolgten Aufbauseminar immer noch 2 Punkte erlassen
werden.
14 Punkte:
-
Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, wird der
Besuch eines obligatorischen Aufbauseminars angeordnet.
-
Nimmt der Betroffene zusätzlich und freiwillig an einer verkehrspsychologischen
Beratung teil, können ihm 2 Punkte abgezogen werden.
18 und mehr Punkte:
-
Hier erfolgt kein automatischer Führerscheinentzug , wenn der Kraftfahrer
die Hilfsmöglichkeiten des Punktesystems (Aufbauseminar u. freiwillige
verkehrspsychologische Beratung) nutzt.
-
Wenn trotz dieser Hilfestellungen 18 und mehr Punkte erreicht wurden, ist
im Interesse der Sicherheit die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dieser Punkteabzug kann aber nur jeweils 1 x innerhalb von 5 Jahren
erfolgen!
Wie erhalte Sie Auskunft
aus dem Punkteregister?
Grundsätzlich kann jeder Auskunft über die erfaßten Entscheidungen
zu seiner Person bekommen. Damit sichergestellt ist, daß mit diesen
sensiblen Daten keinerlei Mißbrauch getrieben werden kann, muß
der Antrag folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
Personendaten
-
amtlich beglaubigte Unterschrift (oder beglaubigte Kopie des Personalausweises,
Passes, Geburtsurkunde oder behördlicher Dienstausweis)
Der Antrag kann nur schriftlich oder per Fax gestellt werden.
Die Auskunft ist kostenlos.
Ein Antragsformular können Sie über:
--> Menuepunkt "Auskuenfte" --> Auskunft VZR
hier steht nun das Antragsformular (im Winwordformat)
erhalten.
Quelle: Kraftfahrtbundesamt, Flensburg,