Punkte, Punkte, Punkte ....

Neue Regelung ab 1999

Das Punktesystem wurde 1974 eingerichtet; seit 1999 gilt eine neue Regelung. Beim KBA gibt es ein Verkehrszentralregister, bei dem alle "erzielten" Punkte eingetragen werden. Wie Sie die Punkte erreichen, erfahren sie im angefügten Punkte-Katalog. Die Punktzahl wird je nach Schwere der Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit  mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Hat ein Kraftfahrer 9 Punkte erreicht, wird er darüber schriftlich benachrichtigt und verwarnt. Bei 14 Punkten wird eine erneute theoretische, manchmal sogar praktische Prüfung verlangt. Der Führerschein wird bei 18 Punkten eingezogen. Bevor eine Fahrerlaubnis neu erteilt wird, muß in den meisten Fällen ein medizinisch-psychologischer Eignungstest absolviert werden.


Um eine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, wurde das Punktesystem in der Verwaltungsvorschrift § 15 b StVZO (Strassenverkehrszulassungsverordnung) festgelegt. Diese soll aber, obwohl sich das Punktesystem bisher bewährt hat, durch eine Neuregelung im Straßenverkehrsgesetz abgelöste werden und damit Gesetzescharakter erhalten.
In Zukunft soll das Punktesystem auch Hilfestellungen und Nachschulungen sowie freiwillige verkehrspsychologische Beratung, also ein sogenanntes Bonus-System anbieten.
Diese Neuregelung beinhaltet auch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ereichte Punkte teilweise erlassen zu bekommen. Das soll dann wie folgt aussehen:
infoquelle Wirtschaftsmagazinnach oben

8 Punkte:
  • Das KBA unterrichtet die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die dann den Kraftfahrer informiert.
  • Dieser kann durch den freiweilligen Besuch eines Aufbauseminars seinen Punktestand von 8 auf 4 reduzieren.
9 bis 13 Punkte:
  • Hier können nach dem erfolgten Aufbauseminar immer noch 2 Punkte erlassen werden.
14 Punkte:
  • Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, wird der Besuch eines obligatorischen Aufbauseminars angeordnet.
  • Nimmt der Betroffene zusätzlich und freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, können ihm 2 Punkte abgezogen werden.
18 und mehr Punkte:
  • Hier erfolgt kein automatischer Führerscheinentzug , wenn der Kraftfahrer die Hilfsmöglichkeiten des Punktesystems (Aufbauseminar u. freiwillige verkehrspsychologische Beratung) nutzt.
  • Wenn trotz dieser Hilfestellungen 18 und mehr Punkte erreicht wurden, ist im Interesse der Sicherheit die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dieser Punkteabzug kann aber nur jeweils 1 x innerhalb von 5 Jahren erfolgen!
infoquelle Wirtschaftsmagazinnach oben
Wie erhalte Sie Auskunft aus dem Punkteregister?
Grundsätzlich kann jeder Auskunft über die erfaßten Entscheidungen zu seiner Person bekommen. Damit sichergestellt ist, daß mit diesen sensiblen Daten keinerlei Mißbrauch getrieben werden kann, muß der Antrag folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Personendaten
  • amtlich beglaubigte Unterschrift (oder beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes, Geburtsurkunde oder behördlicher Dienstausweis)
Der Antrag kann nur schriftlich oder per Fax  gestellt werden.
Die Auskunft ist kostenlos.
Ein Antragsformular können Sie über:
http://www.kba.de/ --> Menuepunkt "Auskuenfte" --> Auskunft VZR hier steht nun das Antragsformular (im Winwordformat)       erhalten.
infoquelle Wirtschaftsmagazinnach oben

Quelle: Kraftfahrtbundesamt, Flensburg, http://www.kba.de

 

infoquelle.de, das naturwissenschaftliche Wirtschaftsmagazin zu Themen, die Menschen bewegen
weiter zu:
Führerschein auf Probe & Punktetilgung
infoquelle Wirtschaftsmagazin