Die Probezeit von
zwei Jahren bleibt bestehen. Wenn der Fahranfänger
aber innerhalb dieser Probezeit mit einem schwerwiegenden oder einem zweiten
geringfügigen Delikt auffällt, verlängert sich die Probezeit
um 2 Jahre, also auf
vier Jahre.
Wird der Fahranfänger erneut innerhalb der Probezeit und nach
Teilnahme am Aufbauseminar auffällig, wird eine verkehrspsychologische
Beratung nahegelegt.
Sollte danach innerhalb der Probezeit erneut eine Zuwiderhandlung begangen
werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkte-Tilgung und Fristen
2 Jahre:
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bei Ordnungswidrigkeit
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Geldbuße von 40,00 € oder mehr
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Fahrverbot nach § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
5 Jahre:
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Verwaltungsbehörde erteilt Verbot ein Fahrzeug zu führen
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in einem strafgerichtlichen Verfahren wurde angeordnet:
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eine Geldstrafe
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Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten
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Fahrverbot nach § 44 StGB (Strafgesetzbuch)
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Entziehung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis
10 Jahre:
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in einem strafgerichtlichen Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe von mehr
als 3 Monaten verhängt
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die Verwaltungsbehörde versagt oder entzieht die Fahrerlaubnis
Die Tilgung der Punkte innerhalb der genannten Fristen kann durch weitere
Eintragungen für eine bestimmte Zeit bzw. auf Dauer verhindert werden.
Quelle: Kraftfahrtbundesamt, Flensburg,