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der Führerschein auf Probe

Die Probezeit von zwei Jahren bleibt bestehen. Wenn der Fahranfänger aber innerhalb dieser Probezeit mit einem schwerwiegenden oder einem zweiten geringfügigen Delikt auffällt, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre, also auf  vier Jahre.

Wird der Fahranfänger erneut innerhalb der Probezeit und nach Teilnahme am Aufbauseminar auffällig, wird eine verkehrspsychologische Beratung nahegelegt.

Sollte danach innerhalb der Probezeit erneut eine Zuwiderhandlung begangen werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

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Punkte-Tilgung und Fristen
2 Jahre:
  • bei Ordnungswidrigkeit
  • Geldbuße von 40,00 € oder mehr
  • Fahrverbot nach § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
5 Jahre:
  • Verwaltungsbehörde erteilt Verbot ein Fahrzeug zu führen
  • in einem strafgerichtlichen Verfahren wurde angeordnet:
    • eine Geldstrafe
    • Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten
    • Fahrverbot nach § 44 StGB (Strafgesetzbuch)
    • Entziehung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis
10 Jahre:
  • in einem strafgerichtlichen Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verhängt
  • die Verwaltungsbehörde versagt oder entzieht die Fahrerlaubnis
Die Tilgung der Punkte innerhalb der genannten Fristen kann durch weitere Eintragungen für eine bestimmte Zeit bzw. auf Dauer verhindert werden. 
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Quelle: Kraftfahrtbundesamt, Flensburg, http://www.kba.de

 

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