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Um das Fahrerlaubnisrecht zu vereinheitlichen hat der Ministerrat der €päischen
Gemeinschaft bereits im Jahre 1980 die ersten Schritte unternommen; nun ist der EU-Führerschein da:
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Führerscheine, die nach dem alten Recht erteilt wurden, behalten auch
weiterhin ihre Gültigkeit.
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Bei einem freiwilligen Umtausch werden im neuen Führerschein auch
die neuen Klassen (den alten entsprechend) eingetragen.
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Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die internationalen Führerscheinklassen
A,
B, C, D und E einzuführen.
Übersicht über die Klassen
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A = Krafträder mit und ohne Beiwagen
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A 1 = Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm
und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW (Leichtkrafträder)
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B = Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen
Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als
3.500 kg)
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BE = Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt
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C = Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger
bis 750 kg Gesamtmasse)
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C 1 = Kraftfahrzeuge - ausgenommen der Klasse D - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7.500
kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
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C 1 E = Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über
750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12.000 kg nicht überschreitet
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D = Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
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D 1 = Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8
Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch
nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
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DE = Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über
750 kg
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E = Kraftfahrzeuge der Klasse B, C, D mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg (Ausnahme Klasse B)
C1 + E und D 1 + E = Fahrzeugkombinationen, die aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen. Bei der Klasse D1+E darf der Anhänger außerdem
nicht zu
Personenförderung verwendet werden
M = Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis
50 ccm / 45 km/h
L = selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, land-
und forstWirtschaftliche Zugmaschinen bis
32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
T = land- und forstWirtschaftliche Zugmaschinen bis 60
km/h auch mit Anhängern
Unverändert bleiben:
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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen
Mofas, Krankenfahrstühle werden Mofas gleichgestellt.
Quelle: Kraftfahrtbundesamt, Flensburg,