sind seit dem 01.01.1999 neue Regelungen in Kraft getreten
(Bsp.: Fahrerlaubnis, Punkteregelungen)
Verkehrszentralregister
Ab 1. Januar
1999 erhalten Privatpersonen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden
Eintragungen und damit auch über die Punkte im Verkehrszentralregister.
Auskunft erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.
Damit nicht
unter Angabe eines falschen Namens über fremde Personen Auskünfte
eingeholt werden können, ist dem Antrag ein Identitätsnachweis
beizufügen. Anerkannt werden:
-
die amtliche
Beglaubigung der Unterschrift,
-
der Personalausweis,
der Paß oder der behördliche Dienstausweis oder deren amtlich
beglaubigte Ablichtung oder
-
die Geburtsurkunde.
Auskunft bekommt
auch ein beauftragter Rechtsanwalt bei Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
Zentrales Fahrerlaubnisregister
Ab 1. Januar
1999 wird beim Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Aufbau eines zentralen Fahrerlaubnisregisters
begonnen. Bisher werden dort im Verkehrszentralregister nur die sogenannten
"Negativdaten" über die Fahrerlaubnis (namentlich Entziehungen, Versagungen,
Fahrverbote und Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten ab 40 € Bußgeld)
sowie die Fahrerlaubnisse von Fahranfängern ausschließlich für
die Zwecke der Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert. Die Positivdaten, d.
h. wer wann in welchen Klassen eine Fahrerlaubnis erworben hat, sind nur
in den rund 600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern vorhanden. Künftig
werden auch diese Daten zentral beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert.
Auch aus diesem Register erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft.
Der Identitätsnachweis ist in derselben Form zu erbringen, wie bei
Anfragen an das Verkehrszentralregister.
Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Die medizinisch-psychologische
Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung.
Sie wird deshalb beibehalten. Um sicherzustellen, daß sie nach einheitlichen,
sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind unter
anderem folgende Bestimmungen geschaffen worden. Anlässe für
die Anordnung einer MPU sind
-
Anzeichen
für Alkoholmißbrauch,
-
wiederholte
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß
-
Führung
eines Fahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8
mg/l oder mehr,
-
Eignungszweifel
im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
-
wiederholter
Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Grundsätze
für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der
Gutachten sind gesetzlich festgelegt worden. Gutachten müssen danach
insbesondere so erstellt sein, daß sie - auch für den Betroffenen
- nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
Begutachtungsstellen
für Fahreignung müssen künftig über ein Qualitätssicherungsystem
verfügen, das durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
als neutrale Stelle überprüft wird.
Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis
auf Probe bleibt bestehen. Allerdings verlängert sich ab dem 1. Januar
1999 für diejenigen, die in der Probezeit mit einem schweren oder
zwei weniger schweren Verkehrsverstößen auffallen und die deshalb
an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen, die Probezeit um zwei auf
vier Jahre. Außerdem sind die Maßnahmen an das Punktsystem
angeglichen worden.
Wie bisher
gilt, daß nur solche Zuwiderhandlungen zu Maßnahmen nach den
Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe führen können,
die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, also mindestens
mit 40 € Geldbuße geahndet worden sind
Quelle:
Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesregierung bzgl. der neuen Regelungen
ab dem 01.01.1999 (
- Neuregelungen).