Als Sonderausgabenabzug
geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen
folgende Eigenbeiträge und Zulagen:
in den ersten beiden Vertragsjahren
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bis zu 525 € (rd. 1.026 DM)
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im 3. und 4. Vertragsjahr
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bis zu 1.050 € (rd. 2.053 DM)
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im 5. und 6. Vertragsjahr
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bis zu 1.575 € (rd. 3.080 DM)
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ab dem 7. Vertragsjahr
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bis zu 2.100 € (rd. 4.107 DM)
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Bei sehr kleinen Einkommen können die Zulagen die jährliche
Sparleistung übersteigen.
Beispiele:
- geringfügig Beschäftigte auf 630-Mark-Basis, die Sozialversicherungsabgaben
bezahlen
- nicht arbeitende Ehepartner, die einen eigenen Altersvorsorgevertrag
abschliessen.
In diesen Fällen müssen Mindesteigenbeiträge angespart werden,
um die o.g. Zulagen zu erhalten:
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Mindesteigenbeiträge pro Jahr
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in den ersten drei Vertragsjahren
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45 € (rd. 88 DM) - keine Kinder
38 € (rd. 74 DM) - ein Kind
30 € (rd. 59 DM) - zwei oder mehr Kinder
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ab dem 4. Vertragsjahr
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90 € (rd. 176 DM) - keine Kinder
75 € (rd. 147 DM) - ein Kind
60 € (rd. 117 DM) - zwei oder mehr Kinder
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Es hängt dann von Ihrer gewählten
Geldanlageform ab, in welcher Höhe dieser Sparbetrag Rendite abwirft
oder zusätzliche Sicherheiten (Bsp.: Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente)
bringt.
Beantragung der Förderung
"Die Förderung muss jeweils nach Ablauf
eines Jahres beantragt werden, d. h. erstmals Anfang des Jahres 2003, für
das Jahr 2002.", (Quelle BMA)
Diese Beantragung erfolgt durch Ihren Vertragspartner,
der jährlich einen Antrag an die BfA sendet. Die BfA überweist
dann die geförderte Zulage direkt an Ihren Vertragspartner.
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