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Insolvenzschutz bei der betrieblichen Alterssicherung (2)

Wann tritt dieser Insolvenzschutz in Kraft
[mk] Voraussetzung für den Insolvenzschutz ist, wie hier genauer erläutert , die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Pensions-Sicherungsverein.

Der Insolvenzschutz tritt in Kraft, wenn

  • das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist

  • oder
  • der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist

  • oder
  • ein außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gläubigern zustande gekommen ist (hier muss der Pensions-Sicherungsverein zustimmen. Ein "Unterlagenverzeichnis zum Antrag auf Zustimmung zum außergerichtlichen Vergleich" erhält man direkt beim PSVaG)

  • oder
  • ein Unternehmen seine Betriebstätigkeit eingestellt hat, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Kein Insolvenzschutz existiert, wenn eine Liquidation des Unternehmens eingeleitet wird. Sollte  bei der Liquidation zuwenig Geld für die Betriebsrente verbleiben, so muss der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellen. Dann erst tritt der Insolvenzschutz in Kraft.
(Quelle: Merkblatt 300/M 8 des PSAVaG, "Abwicklung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen im Falle der Liquidation")
 
 
Procedere
Der Pensions-Sicherungs-Verein stellt für das Procedere zum Insolvenzschutz exakte Unterlagen bereit, nach denen man sich richten muß.
 

Das "Merkblatt 210/M 21" und das "Merkblatt 210/M 21 a" bestimmen die Meldepflichten für die Insolvenzsicherung

  • Sie regeln die Geldanlageformen, die für den Insolvenzschutz in Betracht kommen.
  • Sie erläutert die Personengruppe, für die Insolvenzversicherungspflicht besteht.
  • Sie beschreiben sowohl die Anmeldung zum Versicherungsverhältnisses als auch die notwendigen jährlichen Meldung für die Beitragsbemessungsgrundlagen.
folgende Merkblätter unterstützen Sie bei den Formalien, wenn der Insolvenzfall eintritt (nach § 7 Abs. 1 BetrAVG):
  • Merkblatt 110/M 5

  • Erläuterungen zur unmittelbaren Versorgungszusage (der Direktzusage)
     
  • Merkblatt 110/M 6

  • Erläuterungen zur Direktversicherung
     
  • Merkblatt 110/M 7

  • Erläuterungen zur Unterstützungskasse
     
  • Merkblatt 300/M 11

  • Insolvenzsicherung aufgrund Entgeltumwandlung
Was muss ich als Arbeitnehmer tun um meinen Insolvenzschutz zu erhalten?

Auf telefonische Rückfrage erklärte Mitarbeiter des PSVaG folgendes:
Der Pensions-Sicherungsverein VVaG (PSV) erfährt durch den Bundesanzeiger und/ oder Anrufe von betroffenen Arbeitnehmern über Insolvenzverfahren. Nachdem die Bestätigung des jeweiligen Amtsgerichts eingeholt wurde, tritt der PSV mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt.

All dies geschieht ohne Zutun des Arbeitnehmers. Wenn der Versorgungsberechtigte nach Ablauf eines Jahres nichts vom PSV gehört hat, sollte er Kontakt mit ihm aufnehmen.

 

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