Wann tritt dieser Insolvenzschutz in
Kraft
[mk] Voraussetzung für den Insolvenzschutz ist, wie , die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Pensions-Sicherungsverein.
Der Insolvenzschutz tritt in Kraft, wenn
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das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
oder
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der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen
worden ist
oder
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ein außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Arbeitgeber und seinen
Gläubigern zustande gekommen ist (hier muss der Pensions-Sicherungsverein
zustimmen. Ein "Unterlagenverzeichnis zum Antrag auf Zustimmung zum außergerichtlichen
Vergleich" erhält man direkt beim PSVaG)
oder
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ein Unternehmen seine Betriebstätigkeit eingestellt hat, kein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren
mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Kein Insolvenzschutz existiert, wenn eine
Liquidation des Unternehmens
eingeleitet wird. Sollte bei der Liquidation zuwenig Geld für
die Betriebsrente verbleiben, so muss der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag
stellen. Dann erst tritt der Insolvenzschutz in Kraft.
(Quelle: Merkblatt 300/M 8 des PSAVaG, "Abwicklung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen
im Falle der Liquidation")
Procedere
Der
Pensions-Sicherungs-Verein stellt für das Procedere zum
Insolvenzschutz exakte Unterlagen bereit, nach denen man sich richten muß.
Das "Merkblatt 210/M 21" und das "Merkblatt 210/M 21 a" bestimmen die
Meldepflichten
für die Insolvenzsicherung
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Sie regeln die Geldanlageformen, die für den Insolvenzschutz
in Betracht kommen.
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Sie erläutert die Personengruppe, für die Insolvenzversicherungspflicht
besteht.
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Sie beschreiben sowohl die Anmeldung zum Versicherungsverhältnisses
als auch die notwendigen jährlichen Meldung für die Beitragsbemessungsgrundlagen.
folgende Merkblätter unterstützen Sie bei den Formalien, wenn
der Insolvenzfall eintritt (nach § 7 Abs. 1 BetrAVG):
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Merkblatt 110/M 5
Erläuterungen zur unmittelbaren Versorgungszusage (der Direktzusage)
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Merkblatt 110/M 6
Erläuterungen zur Direktversicherung
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Merkblatt 110/M 7
Erläuterungen zur Unterstützungskasse
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Merkblatt 300/M 11
Insolvenzsicherung aufgrund Entgeltumwandlung
Was muss ich als Arbeitnehmer tun um meinen Insolvenzschutz zu erhalten?
Auf telefonische Rückfrage erklärte Mitarbeiter des PSVaG
folgendes:
Der Pensions-Sicherungsverein VVaG (PSV) erfährt durch den Bundesanzeiger
und/ oder Anrufe von betroffenen Arbeitnehmern über Insolvenzverfahren.
Nachdem die Bestätigung des jeweiligen Amtsgerichts eingeholt
wurde, tritt der PSV mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt.
All dies geschieht ohne Zutun des Arbeitnehmers. Wenn der Versorgungsberechtigte
nach Ablauf eines Jahres nichts vom PSV gehört hat, sollte er Kontakt
mit ihm aufnehmen.