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Insolvenzschutz bei der betrieblichen Alterssicherung
[mk] Definition: Was bedeutet Insolvenzschutz bei der
betrieblichen Alterssicherung
Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Einkommens
zur betrieblichen Altersvorsorge angespart haben, erhalten ihre
eingezahlten Beiträge im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers mit
hoher
Wahrscheinlichkeit zurück.
Diese Absicherung wird vom Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
übernommen.
Der Verein ist gesetzlich bestimmter Träger der Insolvenzsicherung
der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Zu den Gründungsmitgliedern
1974 gehörten: die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e.V., der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und der Verband
der Lebensversicherungs - Unternehmen e.V.
Der Arbeitgeber ist Mitglied beim PSVaG. Die Höhe der Beiträge
sind abhängig von der Höhe der betrieblichen Altersvorsorge des
Unternehmens und werden jährlich nach Bedarf vom PSVaG neu festgelegt.
Diese Mitgliedschaft ist obligatorisch für alle Arbeitgeber, die folgende
Geldanlagen zur betrieblichen Alterssicherung anbieten:
-
Pensionsfonds
-
Unterstützungskasse
-
Direktzusage
Quelle: Merkblatt 210/M 21 des Pensions-Sicherungs-Vereins
Warum gibt der Pensions-Sicherungsverein
keine sichere Zusage zum Insolvenzschutz für Arbeitnehmer?
"Die Beitragspflicht zum PSVaG beruht nicht auf einem Versicherungsvertrag
im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes,
sondern auf einem Umlageverfahren ... für bereits eingetretene
Schäden bei anderen Arbeitgebern (§ 10 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 BetrAVG)."
Dieses Prinzip kennen wir aus der gesetzlichen Rente. Unsere
Beiträge werden für heutige Rentenauszahlungen verwendet und
leiten für uns keinen Rechtsanspruch auf Erhalt einer eigenen Rente
ab. Wir hoffen eben darauf, dass das Umlageverfahren der Rente auch
noch funktioniert, wenn wir selber in Rente sind und andere dann für
uns Rentenbeiträge leisten.
Ähnlich sicher oder unsicher gestaltet sich auch dieser Insolvenzschutz
für die Betriebsrente. Der Insolvenzschutz ist sicher, solange sich
entweder im allgemeinen die gesetzlichen Regelungen nicht ändern oder
im einzelnen die gesetzlichen Vorschriften einer Auszahlung nicht im Wege
stehen. Dies hängt stark vom Einzelfall ab.
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"Die Beurteilung der Beitragspflicht stellt demgemäß
keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des PSVaG dar, sondern
gibt dessen gegenwärtige Rechtsauffassung zu einem gesetzlichen Tatbestand
(§ 10 BetrAVG) wieder. Sie fußt auf der Auslegung und Anwendung
des Betriebsrentengesetzes nach dem heutigen Erkenntnisstand, insbesondere
auch aufgrund der Rechtsprechung. Diese Auslegung kann sich ändern."
Quelle:
Merkblatt 210/M 11 -- Hinweise zur Beurteilung der Melde- und Beitragspflicht
von Versorgungszusagen an Gesellschafter durch den Pensions - Sicherungs
- Verein (PSVaG)
PSV Pensions-Sicherungsverein VVaG
Berlin-Kölnische-Allee 2 - 4
50969 Köln
Telefon: 0221 - 9 36 59-0
Telefax: 0221 - 9 36 59-299
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