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Insolvenzschutz bei der betrieblichen Alterssicherung

[mk] Definition: Was bedeutet Insolvenzschutz bei der betrieblichen Alterssicherung
Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Einkommens zur betrieblichen Altersvorsorge angespart haben, erhalten ihre eingezahlten Beiträge im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers mit hoher Wahrscheinlichkeit zurück.

Diese Absicherung wird vom Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) übernommen.

Der Verein ist gesetzlich bestimmter Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Zu den Gründungsmitgliedern 1974 gehörten: die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V., der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und der Verband der Lebensversicherungs - Unternehmen e.V.

Der Arbeitgeber ist Mitglied beim PSVaG. Die Höhe der Beiträge sind abhängig von der Höhe der betrieblichen Altersvorsorge des Unternehmens und werden jährlich nach Bedarf vom PSVaG neu festgelegt. Diese Mitgliedschaft ist obligatorisch für alle Arbeitgeber, die folgende Geldanlagen zur betrieblichen Alterssicherung anbieten:

  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Direktzusage
Quelle: Merkblatt 210/M 21 des Pensions-Sicherungs-Vereins
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Warum gibt der Pensions-Sicherungsverein keine sichere Zusage zum Insolvenzschutz für Arbeitnehmer?
"Die Beitragspflicht zum PSVaG beruht nicht auf einem Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, sondern auf einem Umlageverfahren ... für bereits eingetretene Schäden bei anderen Arbeitgebern (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrAVG)."

Dieses Prinzip kennen wir aus der gesetzlichen Rente. Unsere Beiträge werden für heutige Rentenauszahlungen verwendet und leiten für uns keinen Rechtsanspruch auf Erhalt einer eigenen Rente ab. Wir hoffen eben darauf, dass das Umlageverfahren der Rente auch noch funktioniert, wenn wir selber in Rente sind und andere dann für uns Rentenbeiträge leisten.

Ähnlich sicher oder unsicher gestaltet sich auch dieser Insolvenzschutz für die Betriebsrente. Der Insolvenzschutz ist sicher, solange sich entweder im allgemeinen die gesetzlichen Regelungen nicht ändern oder im einzelnen die gesetzlichen Vorschriften einer Auszahlung nicht im Wege stehen. Dies hängt stark vom Einzelfall ab.

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"Die Beurteilung der Beitragspflicht  stellt demgemäß keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des PSVaG dar, sondern gibt dessen gegenwärtige Rechtsauffassung zu einem gesetzlichen Tatbestand (§ 10 BetrAVG) wieder. Sie fußt auf der Auslegung und Anwendung des Betriebsrentengesetzes nach dem heutigen Erkenntnisstand, insbesondere auch aufgrund der Rechtsprechung. Diese Auslegung kann sich ändern."
Quelle:
Merkblatt 210/M 11 -- Hinweise zur Beurteilung der Melde- und Beitragspflicht von Versorgungszusagen an Gesellschafter durch den Pensions - Sicherungs - Verein (PSVaG)


 

PSV Pensions-Sicherungsverein VVaG
Berlin-Kölnische-Allee 2 - 4
50969 Köln
Telefon: 0221 - 9 36 59-0
Telefax: 0221 - 9 36 59-299
Internet:  http://www.psvag.de/
Mail: info@psvag.de

 

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