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Bundesrat beschließt Rentenreform

BMA-Pressemeldung vom 11. Mai 2001

Die Maßnahmen im Einzelnen
Förderkonzept
Stärkung der betrieblichen Alterversorgung
Die neue Grundsicherung
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Die neue Grundsicherung

Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut wird durch die im Rahmen der Rentenreform eingeführte Grundsicherung wegfallen:

  • Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

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  • Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Allerdings findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

  •  
  • Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht, wobei die einmaligen Leistungen in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes pauschaliert werden.

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  • Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

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  • Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte.

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  • Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.

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  • Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die Mehrausgaben in Höhe von 400 Mio. € über einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht. Die Überprüfung der zu erstattenden Mehrausgaben und ihre Anpassung an die jeweilige Ausgabenentwicklung erfolgt alle zwei Jahre.


Durch die Grundsicherung wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.


 

Hinterbliebenenversorgung

Der Bundesrat hat darüber hinaus einen Entschließungsantrag gebilligt, wonach in der Hinterbliebenenversorgung der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auch weiterhin dynamisiert und der Kinderzuschlag für das erste Kind bei der Hinterbliebenenrente von einem auf 2 Entgeltpunkte verdoppelt wird. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zum Versorgungssatz von 55 % gezahlt. Dies bedeutet, dass sich die Witwe eines Durchschnittsrentners, die ein Kind erzogen hat, genauso steht wie nach geltendem Recht.

 

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