BMA-Pressemeldung vom 11. Mai 2001
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft
nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten.
Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut wird durch die
im Rahmen der Rentenreform eingeführte Grundsicherung wegfallen:
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Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen
Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen
und Vermögen sind wie in der Sozialhilfe zu berücksichtigen.
Allerdings findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen
unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen
die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten
wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und
Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
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Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie der Hilfe zum Lebensunterhalt
außerhalb von Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entspricht,
wobei die einmaligen Leistungen in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes pauschaliert werden.
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Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum
von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen
auch weiterhin vorliegen.
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Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
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Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte
Personen über die Leistungsvoraussetzungen des neuen Gesetzes zu informieren,
zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - auch durch Weiterleitung
von Anträgen an den Träger der Grundsicherung - zu unterstützen.
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Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt aus Steuermitteln, wobei der
Bund den Ländern die Mehrausgaben in Höhe von 400 Mio. € über
einen Transfermechanismus im Rahmen des Wohngeldgesetzes ausgleicht. Die
Überprüfung der zu erstattenden Mehrausgaben und ihre Anpassung
an die jeweilige Ausgabenentwicklung erfolgt alle zwei Jahre.
Durch die Grundsicherung wird es für ältere Menschen sehr
viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen.
Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade
auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert
sind, deutlich verbessert.
Hinterbliebenenversorgung
Der Bundesrat hat darüber hinaus einen Entschließungsantrag
gebilligt, wonach in der Hinterbliebenenversorgung der Freibetrag bei der
Einkommensanrechnung auch weiterhin dynamisiert und der Kinderzuschlag
für das erste Kind bei der Hinterbliebenenrente von einem auf 2 Entgeltpunkte
verdoppelt wird. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zum Versorgungssatz
von 55 % gezahlt. Dies bedeutet, dass sich die Witwe eines Durchschnittsrentners,
die ein Kind erzogen hat, genauso steht wie nach geltendem Recht.