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Bundesrat beschließt Rentenreform

BMA-Pressemeldung vom 11. Mai 2001

Die Maßnahmen im Einzelnen
Förderkonzept
Stärkung der betrieblichen Alterversorgung
Die neue Grundsicherung
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Förderkonzept

[mk] Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentraler Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):

 

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 € (rd. 1.026 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 € (rd. 2.053 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 € (rd. 3.080 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich  bis zu 2.100 € (rd. 4.107 DM).

Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen der Steuerpflicht.

Höhe der Zulage

Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt

 

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 38 € (rd. 75 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 76 € (rd. 150 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 114 € (rd. 225 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich  bis zu 154 € (rd. 300 DM).

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (s. u.) leistet.

Die Kinderzulage beträgt je Kind

 

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 46 € (rd. 90 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 92 € (rd. 180 DM),
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 138 € (rd. 270 DM)
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich  bis zu 185 € (rd. 360 DM).

Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen) als Mindesteigenbeitrag aufgebracht wird:

 

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 In Höhe von 1,0 vom Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 In Höhe von 2,0 vom Hundert,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 In Höhe von 3,0 vom Hundert,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich  In Höhe von 4,0 vom Hundert.

des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.

Auch für den Fall, dass bereits alleine die Zulagen den 4% Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 mindestens
45 € (rd. 88 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
38 € (rd. 74 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
30 € (rd. 59 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
sind und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
90 € (rd. 176 DM) für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
75 € (rd. 147 DM) für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
60 € (rd. 117 DM) für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen
sind.

Beispiele:

Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und 25.000 € Bruttoverdienst erhält im Jahre 2008 für eigene Aufwendungen in Höhe von 340 € vom Staat eine Zulage von 660 € (150 € + 150 € + 180 € + 180 €) jährlich und erreicht so eine jährliche Sparleistung von 1.000 € (= 4% von 25.000).

Eine alleinerziehende Angestellte mit einem Kind, die im Erziehungsurlaub kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezieht, erhält im Jahre 2008 für einen Mindesteigenbeitrag von 73 € jährlich vom Staat eine Zulage von 330 € (150 € + 180 €) und erreicht eine jährliche Sparleistung von 403 €. Die staatliche Zulage macht dabei über 80 % der gesamten Sparleistung aus.

 

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