BMA-Pressestelle, Berlin, den 11. Mai 2001
Die Maßnahmen im Einzelnen
Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch
steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher
kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen
sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die gesetzlichen
Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung -
im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung
verankert.
Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
in der Endstufe im Jahr 2008 rund 10 Milliarden € bereitgestellt.
Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt
zum 01.01.2002 in Kraft. Die Rentenversicherungspflichtigen haben so ausreichend
Zeit, sich eingehend über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren.
Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne Zeitdruck bestehende
Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen
und gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.
Geförderter Personenkreis
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören
neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während
einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen,
Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen
wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten,
auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen
ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte
sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten,
Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig
Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten.
Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Pflichtversicherten.
Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn
für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen
mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wird.
Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört,
kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber
nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten,
wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.
Grundsätze der Förderung
Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem
Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als
Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte
die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat
stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die
Qualität des Produktes hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit
bestätigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren Spitzenverbände
können bei der Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge
ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen
Förderkriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden
kann.
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Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen
oder anderweitig verwendet werden können.
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Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende
oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende
Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab
Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich.
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Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten
Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen
Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge
mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden
werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung
sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.
Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung in Form
von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die
Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und
die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten
erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen,
Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen
mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die
oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in
die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für
die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit,
Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge
zu erteilen.
Einbeziehung von Wohneigentum
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung
oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein
Betrag zwischen 10.000 und 50.000 € aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich
entnommen werden kann (sog. modifiziertes Entnahmemodell - Zwischenentnahmemodell
-). Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in monatlichen, gleichbleibenden
Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute
Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus. Der Anleger kann
aber die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere
Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung
ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Beim Verkauf oder sonstiger
Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag
innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren
oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht
dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solch
schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit
seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in
Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag
entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der
Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme
mit 5 v.H. zu verzinsen.