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Bundesrat beschließt Rentenreform - Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge kommt

BMA-Pressestelle, Berlin, den 11. Mai 2001

Die Maßnahmen im Einzelnen
Förderkonzept
Stärkung der betrieblichen Alterversorgung
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Die Maßnahmen im Einzelnen

 

Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die auch und gerade Bezieher kleiner Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützen sollen. Es sollen besondere Sparanreize gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung - im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung verankert.

Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund 10 Milliarden € bereitgestellt.

Das Gesetz über die zusätzliche private Altersvorsorge tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Die Rentenversicherungspflichtigen haben so ausreichend Zeit, sich eingehend über geeignete Alterssicherungsanlagen zu informieren. Auch die Tarifparteien haben so die Gelegenheit, ohne Zeitdruck bestehende Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren oder neue Tarifvereinbarungen zu schließen.
 

Geförderter Personenkreis

Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Zu dieser Gruppe gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören im wesentlichen Beamte sowie die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter, Soldaten, Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten. Nicht begünstigt sind auch die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

Die Begründung zum Gesetz sieht jedoch vor, den Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, wenn für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wird.

Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann abweichend von den vorstehenden Ausführungen auch der selber nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird.
 

Grundsätze der Förderung

Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien. Diese sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz wird das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde vorab prüfen, ob angebotene Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das die Qualität des Produktes hinsichtlich Rentabilität und Sicherheit bestätigt. Die Finanzdienstleister bzw. deren Spitzenverbände können bei der Zertifizierungsstelle für Muster- oder Einzelverträge ein Zertifikat erhalten, das bescheinigt, dass ihr Produkt den staatlichen Förderkriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden kann.

  • Gefördert werden nach diesem Gesetz Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bis zum Beginn einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.

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  • Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern; alternativ sind entsprechende Auszahlungen aus Fonds- oder Bankguthaben, die in der Leistungsphase ab Alter 85 mit einer Rentenversicherung verbunden sind, möglich.

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  • Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt.

 

Förderfähige Anlageformen

Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altervorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.
 

Einbeziehung von Wohneigentum

Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 € aus dem Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog. modifiziertes Entnahmemodell - Zwischenentnahmemodell -). Der entnommene Betrag muss - ohne Zinsen - in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus. Der Anleger kann aber die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solch schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 v.H. zu verzinsen.

 

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