BMA-Pressemeldung vom 11. Mai 2001
Verbesserung der Rahmenbedingungen
Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb
einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Die
steuerliche Förderung ist sowohl für die betriebliche als auch
für die private Vorsorge anwendbar mit dem wesentlichen Unterschied,
dass für die betriebliche Altersversorgung das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz
grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit scheidet auch die Verwendung
von steuerlich gefördertem Kapital für Wohnzwecke aus, weil diese
nur an einen Altersvorsorgevertrag zur privaten Vorsorge anknüpft.
Mit der Einführung dieser Förderung sind weitere Rahmenbedingungen
für die betriebliche Altersvorsorge erheblich verbessert worden. Durch
Tarifabschlüsse ist Breitenwirkung für ganze Branchen zu erwarten.
Den Tarifparteien wird hierdurch eine immer größer werdende
Verantwortung auf diesem Feld zuwachsen.
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen
individuellen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts
verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder
auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für
eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen
(Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag
beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden,
wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege
der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen
ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang
für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch
Entgeltumwandlung.
Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge
durch Entgeltumwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher
oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder
wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit
anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann
der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber
verlangen.
Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften
Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass
ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen
kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis
? z.B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber ? vor dem Beginn
der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von
Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche
Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen
Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch
den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung
von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30.
Lebensjahr vorverlegt. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für
die Mobilität der Beschäftigten, weil die Mitnahme einmal erworbener
Ansprüche erleichtert wird. Die Verkürzung dieser Fristen kommt
insbesondere auch Frauen zu Gute, die bisher oftmals ihre Betriebsrentenansprüche
wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit
verloren haben.
Einführung von Pensionsfonds
Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung
von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch
für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse
geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen
Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds
übertragen werden können. Mit der Möglichkeit der Auslagerung
dieses Vermögens wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen
und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen
Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger
der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem
Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.
Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche
Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten
Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit
höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen
eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten
mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos.
Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands
der vollen Besteuerung.
Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage besteht
für den Pensionsfonds die Chance, ein internationalen Standards entsprechendes
Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um höhere Renditen
erwirtschaften zu können, was nicht nur die Effizienz der betrieblichen
Altersvorsorge noch mehr verstärken, sondern auch den Aufwand hierfür
zusätzlich verringern wird. Um die Sicherheit der für ein Altersvermögen
angelegten Gelder zu gewährleisten, werden Geschäftsbetrieb und
Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) aufsichtsbehördlich
überwacht.
Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund
des eher langfristigen Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds
stärker an Substanzwerten wie Aktien und anderen Beteiligungswerten
orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und Beschäftigung
zusätzliche Impulse geben werden.
Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands
Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde ursprünglich
ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt
jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des
Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als
auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung
und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung
stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert
wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen
Altersvorsorge wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.
Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt
in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen
steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
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Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für
die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-)
Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds
aufgebracht werden. Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung
kann nach einer Übergangsphase bis 2008 nur noch in dieser Form ohne
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfolgen. Steuerfreiheit des
Aufwands wird durch Sonderausgabenabzug bzw. Zulage erreicht.
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Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse,
der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird,
ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine
Änderung soll es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung
mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.700,00 bzw. 2.100,00 € im Jahr und
beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über
eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben)
durch den Arbeitgeber geben.
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* Für Aufwand des Arbeitnehmers tritt Steuerfreiheit durch
die steuerliche Förderung ein:
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durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in den Förderstufen
(2002 und 2003 bis zu 525 €, 2004 und 2005 bis zu 1050 €, 2006 und
2007 bis zu 1575 € und ab 2008 bis zu 2100 €;
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durch Altersvorsorgezulage nach dem 11. Abschnitt des EStG in den
Förderstufen, ab 2008 für die Grundzulage
154 €
und für die Kinderzulage 185 €;
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bei Mindesteigenbeitrag von 1% in 2002 und 2003, von 2% in 2004
und 2005, von 3% in 2006 und 2007 und von 4% ab 2008 aus Entgelt des Vorjahres.
** Daneben besteht Beitragsfreiheit für Entgeltumwandlung bis zu 4%
der BBG der RV bis 2008 für alle Durchführungswege, begrenzt
auf 1.700,00 € bzw. 2.100,00 € bei pauschaler Besteuerung nach § 40 b
EStG; Steuerfreiheit tritt für Entgeltumwandlung auch nach 2008 durch
Förderung nach §10 a i.V.m. 11. Abschnitt EStG oder nach §
3 Nr. 63 EStG ein.