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Bundesrat beschließt Rentenreform

BMA-Pressemeldung vom 11. Mai 2001

Die Maßnahmen im Einzelnen
Förderkonzept
Stärkung der betrieblichen Alterversorgung
Die neue Grundsicherung
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Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Verbesserung der Rahmenbedingungen

Die betriebliche Altersversorgung wird in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutend größere Rolle spielen. Die steuerliche Förderung ist sowohl für die betriebliche als auch für die private Vorsorge anwendbar mit dem wesentlichen Unterschied, dass für die betriebliche Altersversorgung das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit scheidet auch die Verwendung von steuerlich gefördertem Kapital für Wohnzwecke aus, weil diese nur an einen Altersvorsorgevertrag zur privaten Vorsorge anknüpft. Mit der Einführung dieser Förderung sind weitere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erheblich verbessert worden. Durch Tarifabschlüsse ist Breitenwirkung für ganze Branchen zu erwarten. Den Tarifparteien wird hierdurch eine immer größer werdende Verantwortung auf diesem Feld zuwachsen.
 

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Besteht eine Pensionskasse oder wird ein Pensionsfonds eingerichtet, darf der Arbeitgeber diese Möglichkeit anbieten und den Anspruch hierauf beschränken. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber verlangen.
 

Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften

Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis ? z.B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber ? vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von 10 auf 5 Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt. Dadurch verbessern sich die Bedingungen für die Mobilität der Beschäftigten, weil die Mitnahme einmal erworbener Ansprüche erleichtert wird. Die Verkürzung dieser Fristen kommt insbesondere auch Frauen zu Gute, die bisher oftmals ihre Betriebsrentenansprüche wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit verloren haben.
 

Einführung von Pensionsfonds

Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können. Mit der Möglichkeit der Auslagerung dieses Vermögens wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.

Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.

Mit der größeren Freiheit bei der Vermögensanlage besteht für den Pensionsfonds die Chance, ein internationalen Standards entsprechendes Management bei der Kapitalanlage einzurichten, um höhere Renditen erwirtschaften zu können, was nicht nur die Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge noch mehr verstärken, sondern auch den Aufwand hierfür zusätzlich verringern wird. Um die Sicherheit der für ein Altersvermögen angelegten Gelder zu gewährleisten, werden Geschäftsbetrieb und Ausstattung mit Eigenkapital (Solvabilität) aufsichtsbehördlich überwacht.

Pensionsfonds werden den Finanzplatz Deutschland stärken. Aufgrund des eher langfristigen Charakters von Anlagen wird sich der Pensionsfonds stärker an Substanzwerten wie Aktien und anderen Beteiligungswerten orientieren, die dem Kapitalmarkt und damit auch Wachstum und Beschäftigung zusätzliche Impulse geben werden.
 

Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands

Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde ursprünglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.

Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
 

  • Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden. Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung kann nach einer Übergangsphase bis 2008 nur noch in dieser Form ohne Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfolgen. Steuerfreiheit des Aufwands wird durch Sonderausgabenabzug bzw. Zulage erreicht.

  •  
  • Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung soll es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.700,00 bzw. 2.100,00 € im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber geben.


  • * Für Aufwand des Arbeitnehmers tritt Steuerfreiheit durch die steuerliche Förderung ein:

  •  
  • durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in den Förderstufen (2002 und 2003 bis zu 525 €, 2004 und 2005 bis zu 1050 €, 2006 und 2007 bis zu 1575 € und ab 2008 bis zu 2100 €;

  •  
  • durch Altersvorsorgezulage nach dem 11. Abschnitt des EStG in den Förderstufen, ab 2008 für die Grundzulage 154 € und für die Kinderzulage 185 €;

  •  
  • bei Mindesteigenbeitrag von 1% in 2002 und 2003, von 2% in 2004 und 2005, von 3% in 2006 und 2007 und von 4% ab 2008 aus Entgelt des Vorjahres.
** Daneben besteht Beitragsfreiheit für Entgeltumwandlung bis zu 4% der BBG der RV bis 2008 für alle Durchführungswege, begrenzt auf 1.700,00 € bzw. 2.100,00 € bei pauschaler Besteuerung nach § 40 b EStG; Steuerfreiheit tritt für Entgeltumwandlung auch nach 2008 durch Förderung nach §10 a i.V.m. 11. Abschnitt EStG oder nach § 3 Nr. 63 EStG ein.

 

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