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Formen der betrieblichen Altersvorsorge
[mk] Der Staat lässt bei der betrieblichen Altersvorsorge folgende
Formen der Geldanlage zu:
Direktversicherung
Der Arbeitnehmer schliesst über seinen Arbeitgeber bei
einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag ab (per
Einzel- oder Gruppenvertrag). Das Unternehmen fungiert als Versicherungsnehmer
und Beitragszahler.
Der Arbeitnehmer ist Versicherter. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer
oder seine Hinterbliebenen.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist der Pensionskasse ähnlich, ist
aber freier in der Auswahl der Geldanlagen. Es besteht Insolvenzschutz
durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G.
Direktzusage
(bzw. "Pensionszusage", "unmittelbare Versorgungszusage")
Das Unternehmen verpflichtet sich ("sagt zu"), dem Arbeitnehmer bei
Eintritt eines 'Versorgungsfalles' bestimmte Leistungen unmittelbar zu
zahlen. Hierfür werden vom Arbeitgeber gewinnmindernde Pensionsrückstellungen
gebildet. Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein
zu sein, da sie für Ihre Direktzusage haften. Es wird kein externer
Versorgungsträger in Anspruch genommen.
Pensionskasse
Pensionskassen sind rechtlich eigenständige, aber branchenabhängige
Versorgungseinrichtungen, die jeweils von einem oder von mehreren Unternehmen
einer Branche getragen werden.
Pensionskassen versichern ähnlich privater Versicherungsunternehmen.
Sie unterliegen der Versicherungsaufsicht. Arbeitnehmer besitzen
gegenüber der Pensionskasse einen Rechtsanpsruch auf die zugesagten
Leistungen, für welche die Kasse haftet.
Die Beiträge können vom Unternehmen als Betriebsausgabe
abgesetzt werden.
Freelancer finden hier eine Möglichkeit, Eigenbeiträge
für die eigene 'Betriebs'rente einzuzahlen (Beispiel: Künstlersozialkasse)
Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung,
die jeweils von einem oder von mehreren Unternehmen getragen werden. Sie
können relativ frei über die Geldanlage verfügen. Sie unterliegen
nicht der Versicherungsaufsicht.
Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein
zu sein, da die Unternehmen direkt für ihre Versorgungszusage haften
und nicht die Unterstützungskasse.
Die Beiträge können vom Unternehmen als Betriebsausgabe abgesetzt
werden.
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