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Formen der betrieblichen Altersvorsorge

[mk] Der Staat lässt bei der betrieblichen Altersvorsorge folgende Formen der Geldanlage zu:

Direktversicherung
Der Arbeitnehmer schliesst über seinen Arbeitgeber bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag ab (per Einzel- oder Gruppenvertrag). Das Unternehmen fungiert als Versicherungsnehmer und Beitragszahler.

Der Arbeitnehmer ist Versicherter. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
 
 

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Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist der Pensionskasse ähnlich, ist aber freier in der Auswahl der Geldanlagen. Es besteht Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G.

 
 
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Direktzusage
(bzw. "Pensionszusage", "unmittelbare Versorgungszusage")

Das Unternehmen verpflichtet sich ("sagt zu"), dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines 'Versorgungsfalles' bestimmte Leistungen unmittelbar zu zahlen. Hierfür werden vom Arbeitgeber gewinnmindernde Pensionsrückstellungen gebildet. Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein zu sein, da sie für Ihre Direktzusage haften. Es wird kein externer Versorgungsträger in Anspruch genommen.
 
 

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Pensionskasse
Pensionskassen sind rechtlich eigenständige, aber branchenabhängige Versorgungseinrichtungen, die jeweils von einem oder von mehreren Unternehmen einer Branche getragen werden.

Pensionskassen versichern ähnlich privater Versicherungsunternehmen. Sie unterliegen der Versicherungsaufsicht. Arbeitnehmer besitzen gegenüber der Pensionskasse einen Rechtsanpsruch auf die zugesagten Leistungen, für welche die Kasse haftet.

Die Beiträge können vom Unternehmen als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Freelancer finden hier eine Möglichkeit, Eigenbeiträge für die eigene 'Betriebs'rente einzuzahlen (Beispiel: Künstlersozialkasse)
 
 

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Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung, die jeweils von einem oder von mehreren Unternehmen getragen werden. Sie können relativ frei über die Geldanlage verfügen. Sie unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht.

Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein zu sein, da die Unternehmen direkt für ihre Versorgungszusage haften und nicht die Unterstützungskasse.

Die Beiträge können vom Unternehmen als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

 

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