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Die betriebliche Altersvorsorge ab dem 01.01.2002
[mk] Auch das Betriebsrentengesetz wurde von der Rentenreform
nicht aussen vor gelassen. Es regelt v.a.:
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die Unverfallbarkeit der Betriebsrente,
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die Abfindungsreglements
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und in welchen Faellen Insolvenzschutz besteht.
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BetrAVG, in
der Fassung des Art. 7 AVmG v. 11. Mai 2001:
Diese Erleichterungen fuer Arbeitnehmer treten ab dem 01.01.2002 in Kraft
Neu ist die Anlagemöglichkeit in einen Pensionsfonds. Diese
Form der Geldanlage erlaubt es vor allem kleinen und mittleren Betrieben,
ihren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zur Gehaltsumwandlung zu machen.
Auch die Förderungen durch die Riester-Rente wirken
bis in die betriebliche Alterssicherung hinein (betrifft: Pensionsfonds,
Pensionskasse, Direktversicherung). Bedingung: Förderung gibt es nur
für Gehaltsbestandteile, für die Steuer und Sozialversicherung
gezahlt wurde.
Der Arbeitgeber muss nicht mehr um seine Zustimmung zur Installation
einer Betriebrente gebeten werden.
Es besteht aber auch weiterhin keine Verpflichtung für den Arbeitgeber,
für Ihre betriebliche Altersvorsorge sein finanzielles Scherflein
beizusteuern.
Ab dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen
Anspruch auf die Umwandlung eines Teils ihres Gehaltes
--etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld-- in Beiträge zur betrieblichen
Altersvorsorge.
Die arbeitnehmerfinanzierte Gehaltsumwandlung (=Entgeldumwandlung)
Bei dieser arbeitnehmerfinanzierten Gehaltsumwandlung erhält der
Arbeitnehmer schon vom Start weg ein unwiderrufliches Bezugsrecht.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann bei Verlassen des Unternehmens den
Altersvorsorgevertrag
selber weiterfuehren oder dem neuen Arbeitgeber 'übergeben'. Dieses
Bezugsrecht
muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgezurrt werden!
Der Versicherungsvertrag muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer
zustandekommen. Die Sparbeiträge müssen vom Arbeitgeber
direkt an den Versicherer überwiesen werden.
Die arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Beteiligt sich der Arbeitgeber an dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge,
stehen diese Beiträge dem Arbeitnehmer 5 Jahre nach der 'Versorgungszusage'
auch bei einem Arbeitsplatzwechsel zur Verfügung. Dieses Bezugsrecht
muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgezurrt werden!
Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente wird dem Arbeitnehmer als
volle Gehaltsaufbesserung gewährt, also aus der "Tasche" des Arbeitgebers
bezahlt.
Zugute kommt dem Arbeitnehmer diese Wohltat, wenn er das 30. Lebensjahr
vollendet hat und die "Versorgungszusage" mindestens 5 Jahre ohne Arbeitsplatzwechsel
überstanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
Betriebliche Altersversorgung bedeutet
der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Gehaltszulagen oder
Teile des Gehaltes in Form einer Altersversorgung.
Diese umfasst v.a.:
* die finanzielle Altersversorgung
* die Invaliditäts-
oder Berufsunfähigkeitsversorgung
* die Hinterbliebenenversorgung
Die Sparbeiträge werden weder in vollen Umfang versteuert, noch
unterliegen sie bei Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
den Sozialabgaben.
Lediglich eine 20%ige Pauschalbesteuerung muss geleistet werden,
wenn der jährliche Sparbetrag 1.700 € nicht übersteigt.
Die Auszahlungen im Alter werden wie bei der gesetzlichen Rente nur
mit ihrem Ertragsanteil besteuert (§ 22 EStG). Dieser hängt ab
von dem Alter, in dem Sie in Rente gehen.
Beispiel: Sie gehen mit 65 Jahren in Rente; dann müssen Sie 27%
Ihrer Rente voll versteuern (Rente mit 60 Jahren: Ertragsanteil: 32%).
Die vollständige Tabelle können Sie hier einsehen:
Als Ausnahmen sind hier die Unterstützungskasse, Direktzusage und
Pensionsfonds anzusehen. Hier sind die Sparbeträge zwar steuerfrei,
sie werden aber bei Auszahlung voll einkommenssteuerpflichtig.
Der Staat lässt hierbei folgende Formen der Geldanlage zu:
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Direktversicherung
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Pensionsfonds
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Direktzusage
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Pensionskasse
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Unterstützungskasse
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