§1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner)
eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der Ansparphase
laufend freiwillige Aufwendungen (Altersvorsorgebeiträge) zu erbringen;
2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversorgung
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente
des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erbracht werden
(Beginn der Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte können Rentenleistungen
aus einer Zusatzversicherung gemäß Nummer 3 erbracht werden;
3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase
zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase
zur Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten
Erwerbsfähigkeit verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der
Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;
4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase
in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen
Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender
lebenslanger Teilkapitalverrentung im Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter
und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsrenten
in einer Auszahlung zusammengefasst werden können;
5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans bestimmt, dass
die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85.
Lebensjahrs entweder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen
Raten oder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Teilraten
und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und ein Anteil des zu
Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn
der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung eingebracht wird, die dem
Vertragspartner ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleichbleibende
oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste monatliche
Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem
Auszahlungsplan unter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter
und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsraten
oder drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können;
6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung (Hinterbliebenenrente)
vorsehen kann; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und die
in seinem Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erhält;
der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum
bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt;
7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die erwirtschafteten
Erträge und Veräußerungsgewinne in
a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten im Sinne
des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit kostenfreier Anlage der
Zinserträge in den unter Buchstabe c genannten Investmentfonds unter
Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn
der Auszahlungsphase,
c) Anteilen an in- und ausländischen
thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds angelegt werden,
für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung
nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die
der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren
oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen
Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüttenden Investmentfonds
muss die Vereinbarung bestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert
des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei unverzüglich wieder
angelegt werden; inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen
nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sein; bei ausländischen
Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die der Richtlinie
85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 95/26/EG des €päischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die nach
dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen;
die genannten Produkte können mit einer Zusatzversicherung für
verminderte Erwerbsfähigkeit kombiniert sein;
8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten
über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen
Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als Vomhundertsatz
von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertragspartner jährlich
schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge,
das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und
Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals,
die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden
Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung
angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren; der Anbieter
muss auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er ethische,
soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt;
10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase einen Anspruch
gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen,
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen
Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines an deren Anbieters
übertragen zu lassen oder
c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals
für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes
zu verlangen und
11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder
Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte ausschließt.
Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die die
Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums ermöglichen, sofern
sie die Anforderungen des Satzes 1 gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge
können auch Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn diese,
im Bedarfsfall nach einer entsprechenden Änderung, die Voraussetzungen
für eine Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes erfüllen.
Absatz (2) regelt, wer "Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne
dieses Gesetzes" sein kann.
(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig
kann die Zusage nur abgegeben werden von
1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten,
die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben,
und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland oder
2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG
des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung
der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung),
(ABl. EG Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1 ) sowie Kreditinstituten
im Sinne der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung
der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 vom 30. Dezember 1989, S.
1; Korrigendum ABl. Nr. L 15 vom 19. Januar 1990, S. 30 und 77/780/EWG
des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
ABl. EG Nr. L 322 vom 17. Dezember 1977, S. 30), mit Sitz in einem anderen
Staat des €päischen Wirtschaftsraums, soweit sie gemäß
§ 110a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 53b Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechende Geschäfte
im Inland betreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften
im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Staat des
€päischen Wirtschaftsraums oder
3. inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen
oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
haben, mit Sitz außerhalb des €päischen Wirtschaftsraums,
soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c des Gesetzes über
das Kreditwesen, erfüllen.
Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
(ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) mit Sitz in einem anderen
Staat des €päischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein,
wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach
§ 2 Abs. 7 oder 8 des Gesetzes über das Kreditwesen fallen oder
im Falle von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen
der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des €päischen Wirtschaftsraums
unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis
7 des Gesetzes über das Kreditwesen (Anfangskapital) in Höhe
von mindestens 730 000 € nachweisen und
3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen
a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder
b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im Sinne von Absatz
1 Satz 1 Nr. 7.
Absatz (3):
Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz
ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages
des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen. Eine
Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich
die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes
1 fest.
Absatz (4):
Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte Behörde
oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige Stelle.
Quelle: BAV =