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Die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen wird geregelt im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, AltZertG

§1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,

    1. in der sich der Vertragspartner verpflichtet, in der Ansparphase laufend freiwillige Aufwendungen (Altersvorsorgebeiträge) zu erbringen;

    2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erbracht werden (Beginn der Auszahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte können Rentenleistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß Nummer 3 erbracht werden;

    3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen;

    4. die vorsieht, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung im Sinne der Nummer 5 erfolgt; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können;

    5. die im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplans bestimmt, dass die Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs entweder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Raten oder in zugesagten gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Teilraten und zusätzlich in variablen Teilraten erfolgt und ein Anteil des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung eingebracht wird, die dem Vertragspartner ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, deren erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan unter Außerachtlassung variabler Teilraten; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu drei Monatsraten oder drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können;

    6. die eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung (Hinterbliebenenrente) vorsehen kann; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und die in seinem Haushalt lebenden Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erhält; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt;

    7. die bestimmt, dass die Altersvorsorgebeiträge, die erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in
     
     

      a) Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

      b) Bankguthaben mit Zinsansammlung oder mit kostenfreier Anlage der Zinserträge in den unter Buchstabe c genannten Investmentfonds unter Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase,

      c) Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds angelegt werden, für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüttenden Investmentfonds muss die Vereinbarung bestimmen, dass die Ausschüttungen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden; inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des €päischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen und die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen;

    die genannten Produkte können mit einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kombiniert sein;

    8. die vorsieht, dass die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;

    9. in der sich der Anbieter verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung angesammelten Beiträge und Erträge zu informieren; der Anbieter muss auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt;

    10. die dem Vertragspartner während der Ansparphase einen Anspruch gewährt,

       
      a) den Vertrag ruhen zu lassen,

      b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines an deren Anbieters übertragen zu lassen oder

      c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die teilweise oder vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen und


    11. die die Abtretung oder Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte ausschließt.

Altersvorsorgeverträge können auch Verträge sein, die die Förderung selbst genutzten Wohnungseigentums ermöglichen, sofern sie die Anforderungen des Satzes 1 gleichartig erfüllen. Altersvorsorgeverträge können auch Verträge mit Anbietern im Sinne des Absatzes 2 sein, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wenn diese, im Bedarfsfall nach einer entsprechenden Änderung, die Voraussetzungen für eine Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes erfüllen.
 
 
 
 
 

Absatz (2) regelt, wer "Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses Gesetzes" sein kann.

(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrags im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Zusage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgibt. Zertifizierungsfähig kann die Zusage nur abgegeben werden von

    1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz erteilt worden ist, Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland oder

    2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1 ) sowie Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. EG Nr. L 386 vom 30. Dezember 1989, S. 1; Korrigendum ABl. Nr. L 15 vom 19. Januar 1990, S. 30 und 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ABl. EG Nr. L 322 vom 17. Dezember 1977, S. 30), mit Sitz in einem anderen Staat des €päischen Wirtschaftsraums, soweit sie gemäß § 110a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, oder von Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Staat des €päischen Wirtschaftsraums oder

    3. inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, mit Sitz außerhalb des €päischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen, erfüllen.

Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) mit Sitz in einem anderen Staat des €päischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
    1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Gesetzes über das Kreditwesen fallen oder im Falle von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des €päischen Wirtschaftsraums unterliegen,

    2. ein Anfangskapital im Sinne von § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 € nachweisen und

    3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen

      a) bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 2 oder
      b) in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.

 
 
 
 

Absatz (3):
Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages des Anbieters den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 fest.
 
 
 
 
 

Absatz (4):
Zertifizierungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 bestimmte Behörde oder die nach § 3 Abs. 1 bestimmte sonstige Stelle.

Quelle: BAV = Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zertifizierungsstelle.
 

 

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